Bei Arbeitslosengeldbezug galt vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 § 276 SGB V (der Gesetzestext kann u.a. im Internet nachgelesen werden), da es sich bei Arbeitslosengeld um eine Sozialleistung handelt. Weiterhin ist in Abs. 1 des § 276 SGB VI geregelt, dass die gezahlten Sozialleistungen (hier das Arbeitslosengeld)die beitragspflichtigen Einnahmen sind.
Erst für die Zeit ab dem 01.01.1995 regelt der § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, dass 80% des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens als beitragpflichtige Einnahme gilt.