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Pflichtbeiträge bei Handwerklichem Nebenbetrieb

von matse11.12.2007 | 21:09
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5 Antworten

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Ich habe bis 2005 einen kleinen Handwerksbetrieb geführt der sich mit der Lieferung von Komponenten und der Energieberatung beschäftigt hat und geringfügige Montageleistung. Da mein Steuerberater es versäumt hat mich darüber zu informieren das es sich in diesem Fall um einen Handwerklichen Nebenbetrieb handelte, war ich Pflichtversichert. ist es möglich eine Nachträgliche berichtigung bei der HWK zu beantragen und damit Beiträge einzusparen. matse

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie beabsichtigen damit nicht mehr in der gesetzlichen RV pflichtversichert zu sein, ja.

Informieren Sie sich aber ggf. vorher über die Folgen einer solchen Entscheidung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle.

MfG

4 Antworten

no nameam 12.12.2007 | 06:47
Meines Wissens ist es unbeachtlich, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenbetrieb handelte. Sind Sie selbstständiger Handwerker und in die Handwerksrolle eingetragen, so sind sie RV-pflichtig. Es sei denn, Ihre Tätigkeit ist geringfügig (regelmäßig unter 400 € Gewinn monatl.).
Neueram 12.12.2007 | 06:58
Es besteht schon ein Unterschied, ob es sich um einen "handwerklichen Nebenbetrieb" laut Handwerskammer handelt oder ob ich einen handwerkliche Tätigkeit im Nebenerwerb ausübe. Bei der handwerklichen Tätigkeit im Nebenerwerb tritt m.E. Versicherungspflicht erst ein wenn die 400 Euro-Grenze überschritten wird. Firmen die als handwerklicher Nebenbetrieb geführt werden, sind nach der Handwerksordnung gesondert zu behandeln. Zitat nach § 3 der Handwerksordnung: § 3 (1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. " Ich unterstelle, daß es sich bei Ihrem Betrieb tatsächlich um einen solchen handwerklichen Nebenbetrieb handelt, deren betreiben nicht zur Versicherungspflicht als Handwerker führt. Sofern nach HWO möglich würde ich an Ihrer Stelle die rückwirkende Änderung in der HW-Rolle beantragen und um Überprüfung des Bescheides bei Ihrem Rententräger beantragen. Zuvor sollte Sie sich von Ihrer Handwerkskammer über die Folgen der "Umschreibung" genauestens informieren lassen. mfg
matseam 12.12.2007 | 20:39
Da ich mich derzeit wieder in einem Angestellten verhältnis befinde, habe ich eine Änderung rückwirkend beantragt. Hier das Zitat der HWK: "es ist gesetzlich geregelt, dass Änderungen in der Handwerksrolle ab dem Datum der Antragstellung zu erfolgen haben. Rückwirkende Änderungen sind nicht zulässig. Wir würden Ihnen empfehlen, dass sich Ihr Steuerberater unmittelbar mit der Rentenversicherung in Verbindung setzt und dort die tatsächliche Umsatzstruktur Ihres Betriebes offenlegt." Ist es sinnvoll und zielführend bei der LVA einen Änderungsantrag zu stellen. Gruß matse
matseam 13.01.2008 | 19:19
Für mit hatte sich nie die Frage gestellt ob ich versichert sein möchte oder nicht, es wurde immer als verpflichtent von der LVA vorgeschrieben. Keiner hatte mir die möglichkeiten der Befreiung unterbreitet, Hilfe vom Versicherungsträger wie hier die LVA kann man unter "abhaken Verbuchen" hier bestand keinerlei Interesse einen Beitragszahler ziehen zu lassen. Unter damaligen Gesichtspunkten vor allendingen wirtschaftlicher Art, wäre es extenziel gewesen sich befreien zu lassen, wobei seitens der LVA keinerlei Hinweise gegeben wurden. Demzufolge Zahle ich noch immer an den damaligen beiträgen. Aufgrund meiner heutigen Beruflischen Tätigkeit als Angestellter bin ich wieder versichert und habe auch kein Problem damit. Aufgrund meines Handwerklichen Nebenbetriebes zu damaliger Zeit, ist mir allerdings daran gelegen keine weiteren Beiträge für diese Zeit zu entrichten. Mit freundlichem Gruß Mathias
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