Die zitierte Gesetzesvorschrift wurde zum 01.01.2007 in das Sozialgesetzbuch VI neu eingefügt.
Bitte wenden Sie sich schriftlich mit Ihrem Anliegen an den Träger der Rentenversicherung, bei dem die Hilfesuchende rentenversichert ist. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Ihnen eine verbindliche Auskunft nicht geben können.