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Experten-Antwort

Pflichtbeitragszeit oder beitragsgeminderte Zeit

von Frahe14.09.2012 | 07:31
3421 Ansichten
5 Antworten

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Ich war vom 01.11.1983 bis 30.06.1986 beim Bundesgrenzschutz als Polizeihauptwachtmeisteranwärter in Ausbildung. Als ich nach dem erfolgreichen Ende der Ausbildung gekündigt hatte, wurde ich nachversichert. Diese Zeit steht in meinem Versicherungsverlauf als Pflichtzeit und nicht mit dem Zusatz beitragsgeminderte Zeit. Jetzt meine Frage ist dies ein Vorteil oder ein Nachteil, da ich ja auch weniger verdient habe wegen der Ausbildung. Die nachfolgende Ausbildung wurde mit dem Zusatz beitragsgeminderte Zeit bewertet.

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 14.09.2012 | 10:43

Wenn Sie Ihrem Rentenversicherungsträger nachweisen, dass Sie sich in dem genannten Zeitraum in Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister befunden haben, wird auch dieser Zeitraum als beitragsgeminderte Zeit gekennzeichnet. Die Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit ist maximal für insgesamt drei Jahre vorgesehen. Dabei werden die ersten drei Jahre der Berufsausbildung berücksichtigt.

Ob dies in Ihrem Falle günstiger ist oder nicht, kann nur durch eine Berechnung durch die Sachbearbeitung geklärt werden.

Experten-Antwortam 14.09.2012 | 11:51

Eine Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung als "beitragsgeminderte Zeiten" erfolgt nur für die ersten 3 Jahre (36 Monate), also für die Zeit vom 01.11.1983 - 30.06.1986 (30 Monate) und vom 01.10.1986 - 31.03.1987 (6 Monate), in Betracht. Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.04.1987 - 30.06.1988 sind ausschließlich aus dem tatsächlich erzielten Entgelt zu ermitteln.

Experten-Antwortam 17.09.2012 | 12:30

Ihre Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister wird im Versicherungsverlauf (s. Anlage 2 ihrer Rentenauskunft)) noch nicht als "berufliche Ausbildung" gekennzeichnet sein. Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung "gelten" bei der Gesamtleistungsbewertung lediglich als Zeiten der berufliche Ausbildung, werden aber aufgrund dieser Festlegung nicht als beitragsgeminderte Zeit bewertet. Nur, wenn Sie die Berufsausbildung nachweisen und Sie entsprechend im Versicherungsverlauf gekennzeichnet wird, erfolgt auch eine tatsächliche Bewertung als beitragsgeminderte Zeit.

2 Antworten

fraheam 14.09.2012 | 11:29
Was meinen sie mit maximal 3 Jahre? Ich habe vom 01.10.1986 bis 30.06.1988 (21 Monate) eine zweite Ausbildung gemacht, die ich als beitragsfreie Zeit angerechnet bekommen habe. Stehen mir dann von der Zeit beim Bundesgrenzschutz nur noch 9 Monate zu wegen der maximal 3 Jahren?
fraheam 17.09.2012 | 09:35
Ich habe nach Durchsicht meines Versicherungsverlaufs für die Grundbewertung aller Zeiten vom 01.11.1983-30.06.1986 und vom 01.10.1986 - 31.07.1988 54 * 0,0833 Entgeldpunkte für Ausbildung erhalten. In der Bewertung der Gesamtleistungszeit sind aber nur die 22 Monate zu 75 % bewertet, dies ist doch ein Fehler, da doch schon die erste Zeit als Ausbildung anerkannt ist, es fehlen doch dann 14 Monate beitragsgeminderte Zeit oder sehe ich dies falsch?
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