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Pflichtbeitragszeiten

von nicky21.07.2009 | 12:44
1293 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ich hab mal eine frage? Ich beziehe eine EM-Rente auf dauer es steht im Versich- erungsverlauf 3Mon.Pflicht- beitragszeiten Rentenbezug mit Zurechnungszeiten und Arbeitslosigkeit.2Mon.Arbeitslosengeld 2 mit Arbeitslosigkeit Rentenbezug mit Zurechnungszeit und dann 27Mon. Arbeitslosigkeit Rentenbezug mit Zurechnungszeit.Was bedeutet das?Wie wirkt sich das auf die Rente aus?Oder wird das später für die Altersrente wichtig?Wenn ja wie?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Nicky,

hier im Expertenforum können nur allgemeine Fragen geklärt werden. Bei Ihrer Frage handelt es sich um eine spezielle Frage, die ohne Einblick in Ihr Versicherungskonto schwierig zu beantworten ist.

Wir empfehlen Ihnen daher sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Nicky,

da das mit der A+B-Stelle nicht funktioniert hat:

Die Zurechnungszeit ist bei Renten wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen, wenn der Versicherte, aus dessen Versicherung die jeweilige Rente zu gewähren ist, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

.

Die Zurechnungszeit kommt denjenigen Versicherten zugute, die bereits vorzeitig wegen Krankheit oder Behinderung eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen und zu diesem Zeitpunkt häufig erst wenige Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben.

Eine auf der Grundlage der tatsächlich zurückgelegten Zeiten berechnete Rente würde entsprechend niedrig ausfallen. In diesen Fällen bewirkt die Zurechnungszeit durch eine Aufstockung der tatsächlich zurückgelegten Jahre einen sozialen Ausgleich.

.

Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Zurechnungszeit die mit dem gleitzeitigem EM-Rentebezug zusammen fällt, wirkt sich auf Ihre Altersrente so aus als ob dies eine Anrechnungszeit wäre, somit wirkt sich die Zurechnungszeit in Ihrem Versicherungskonto steigernd auf Ihre Altersrente aus.

Zeitgleich gezahlte Beiträge werden bei der Altersrente mit der Bewertung als Anrechnungszeit verrechnet. Insofern ist aus diesem Grund keine höhere Altersrente zu erwarten.

8 Antworten

Rentneram 21.07.2009 | 13:41
Da ihre Fragen speziell auf Ihren individuellen Verlauf abgestellt sind, kann Ihnen hier im Forum logischerweise keiner eine Antwort geben. Machen sie einen Termin bei der nächsten Beratungsstelle und gehen sie dort mit Ihrem Bescheid hin, dann wir man Ihnen alles erklären.
nickyam 21.07.2009 | 17:46
Dort war ich schon die konnte mir aucht helfen die meinten das passt schon so.Deswegen meine frage im Forum.Ich dachte vielleicht weiss das jemand.
Schadeam 21.07.2009 | 17:51
Wenn es die Kollegen in der Beratungsstelle nicht geschafft haben, Ihnen Ihre Fragen zu beantworten, wird es hier im Forum wohl auch nicht gelingen. Die Rentenberechnung und alle möglichen Auswirkungen jedweder Zeit zu erklären dürfte online kaum möglich sein. Wenn die EM Rente durchgehend bis zur Altersrente gezahlt wird, wird sich am Betrag nichts ändern - egal welche Zeiten wie auch immer im Bescheid stehen....
nickyam 21.07.2009 | 18:15
Das kommisch ist nur das in 5 Monaten davon noch Beiträge gezahlt worden sind fallen die dann unter denn Tisch?Ich blick da nicht durch
LSam 21.07.2009 | 19:34
Alle Monate ab Beginn der Erwerbsunfähigkeit bis zum 55. Lbj + 20 Monate oder dem 60. Lbj, hängt ab vom Jahr des Rentenbeginns, zählen als Monate Zurechnungszeit beitragsfrei, die in Anlage 4 des Rentenbescheides mit dem ermittelten Gesasmtleistungswert bewertet werden. Wenn aber einer dieser Monate Zurechnungszeit noch mit einem anderen Sachverhalt überlagert wird, zählt dieser Monat nicht mehr als beitragsfreier Monat, sonder als beitragsgeminderter Monat. Es bleibt aber bei der Einordnung Zurechnungszeit, die mit 100% des Gesamtleistungswertes bewertet wird. Erzielte Verdienste werden dann gegen eine Sollgröße gerechnet und, wenn die Sollgröße > dem Istwert an Entgeltpunkten liegt, den man für den Verdienst erhalten hat, erhält man noch die Differenz dazu. Der Umstand, dass in Ihrem Versicherungsverlauf solche Zeiten aufgeführt sind, läßt eigentlich darauf schließen, dass nach erstmaliger Bewilligung der Erwerbsminderungsrente nachträglich gemeldet wurden und sie dann in einem neueren Beweillungsbescheid Berücksichtigung gefunden haben, oder eben auch bei Wandlung in eine Altersrente.
Wolfgangam 21.07.2009 | 19:50
Hallo nicky, bei der EM-Rente werden alle bis zum (medizinischen) Versicherungsfall zurückgelegten Zeiten berücksichtigt. Danach wird (nur) die Zurechnungszeit bis 60 angerechnet und bewertet. Da aber ab Versicherungsfall zeitgleich noch andere Rentenzeiten gelaufen sind (Arbeitslosigkeit), wird das im Versicherungsverlauf 'doppelt' und dreifach dargestellt - rein vom Zeitenverlauf her. Einen Nachteil haben Sie dadurch nicht. Bei der späteren Altersrente werden diese Monate mit doppelt belegten Zeitarten jeweils mit ihrem zugehörigeren Wert berechnet - der höhere ist maßgebend. Erfahrungsgemäß wird die Altersrente dann im 1. Berechnungsschritt niedriger sein. Ist die EM-Rente bis dahin gezahlt worden, wird dieser Rentenzahlbetrag auch mindestes für die Altersrente zugrunde gelegt - weniger kann nicht werden. Verständlich geworden ? ;-) Gruß w.
Schadeam 21.07.2009 | 20:32
Diese Zeiten liegen höchstwahrscheinlich nach dem von den Ärzten festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung - und werden somit halt bei dieser Rente nicht berechnet (aber dafür kriegen Sie ja die Zurechnungszeit)
nickyam 22.07.2009 | 00:11
Vielen Dank für die Antworte.Ihr habt mir sehr geholfen bei dem wirrwa durchzublicken.
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