Hallo Nicky,
da das mit der A+B-Stelle nicht funktioniert hat:
Die Zurechnungszeit ist bei Renten wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen, wenn der Versicherte, aus dessen Versicherung die jeweilige Rente zu gewähren ist, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Die Zurechnungszeit kommt denjenigen Versicherten zugute, die bereits vorzeitig wegen Krankheit oder Behinderung eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen und zu diesem Zeitpunkt häufig erst wenige Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben.
Eine auf der Grundlage der tatsächlich zurückgelegten Zeiten berechnete Rente würde entsprechend niedrig ausfallen. In diesen Fällen bewirkt die Zurechnungszeit durch eine Aufstockung der tatsächlich zurückgelegten Jahre einen sozialen Ausgleich.
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Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
Die Zurechnungszeit die mit dem gleitzeitigem EM-Rentebezug zusammen fällt, wirkt sich auf Ihre Altersrente so aus als ob dies eine Anrechnungszeit wäre, somit wirkt sich die Zurechnungszeit in Ihrem Versicherungskonto steigernd auf Ihre Altersrente aus.
Zeitgleich gezahlte Beiträge werden bei der Altersrente mit der Bewertung als Anrechnungszeit verrechnet. Insofern ist aus diesem Grund keine höhere Altersrente zu erwarten.