Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2005 ist der entscheidende Ansatzpunkt nicht der versicherungsrechtliche Status des Arbeitnehmers, sondern der Umfang der Beschäftigung der Arbeitnehmer des Selbständigen. Beschäftigt dieser mehrere geringfügig tätige Hilfskräfte, die ihrerseits jeweils nur innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 1 SGB 4 arbeiten, zusammengerechnet aber die genannten Grenzen überschreiten, so ersetzen die geringfügig Beschäftigten daher einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, da der Selbständige Mitarbeit in einem mehr als geringfügigen Umfang erhält (vgl. dazu BSG-Urteile vom 23.11.2005 (ISRV:RE:B 12 RA 5/04 R) (ISRV:RE:B 12 RA 5/03 R)).
Für Arbeitnehmern, die bei dem Selbständigen eine geringfügige Beschäftigung ausüben und allein wegen § 5 Abs. 2 S. 2 SGB 6 (Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) versicherungspflichtig sind (vgl. auch § 2 S. 4 Nr. 2 SGB 6) ist die Voraussetzung "einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" dagegen nicht erfüllt, wenn das Entgelt aller so beschäftigten Arbeitnehmer die Entgeltgrenze von 400,- EUR nicht überschreitet.