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Experten-Antwort

Pflichtmitgliedschaft für Arbeitgeber VBL

von Marion22.02.2016 | 12:57
1507 Ansichten
4 Antworten

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Ich war einige Jahre bei dem Landesverband einer Partei beschäftigt. § 4 meines Arbeitsvertrages lautete: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich im übrigen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in Anlehnung an die für das Land Hessen als Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweilig geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung." Wie ich erst jetzt feststellte, wurden für mich keine VBL-Beiträge entrichtet. Besteht für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst keine Pflichtmitgliedschaft?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marion,

bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Frage an die VBL in Karlsruhe.

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3 Antworten

MWXZam 22.02.2016 | 13:40
Hallo Marion, sobald Ihr Arbeitgeber Sie bei in der VBLklassik angemeldet hat, wird für Sie als Erstes ein Versorgungskonto an. Auf diesem Konto werden Ihre jährlichen Versorgungspunkte gutgeschrieben. Wie viele Punkte Sie schon gesammelt haben, teilen wir Ihnen jährlich mit Versand. Fragen Sie beim Arbeitgeber nach.
Marionam 22.02.2016 | 14:55
Danke für Ihre bisherigen Antworten. Die VBL in Karlsruhe sagte mir, dass der Arbeitgeber für die Meldung verantwortlich sei. Mein ehemaliger Arbeitgeber wiederum meinte, dass er kein Mitglied der VBL sei und mich daher nicht anmelden und keine Beiträge für mich entrichten müsse. Daher nochmals meine Frage, ob ein Arbeitgeber, der nach BAT bezahlt, aber offensichtlich kein Mitglied der VBL ist, nicht verpflichtet ist, für mich Beiträge zu entrichten. Ein Konto bei der VBL habe ich schon von anderen Arbeitgebern. Es wäre halt schön, wenn diese Jahre noch hinzu kämen. In den Rechtsgrundlagen der VBL heißt es nämlich: "Unterlässt es ein Arbeitgeber - trotz seiner vertraglichen/tarifvertraglichen Verpflichtungen - seine Mitgliedschaft zu erwerben und die versicherungspflichtigen Beschäftigten bei der VBL anzumelden, kann dies ggf. zu Schadenersatzansprüchen der Beschäftigten führen"
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