Wenn Sie das Urlaubssemester gerade wegen des Pflichtpraktikums einlegen mussten, würde sich ja die Katze in den eigenen Schwanz beißen, wenn deshalb dann Versicherungspflicht eintreten würde. "Beschäftigungen im Urlaubssemester" meint sicher eine Beschäftigung, die eben nicht ein Pflichtpraktikum ist.
Absolviert der Student das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenpraktikum während eines Urlaubssemesters, besteht Versicherungsfreiheit, wenn der Student weiterhin überwiegend für das Studium tätig ist und somit seinem Erscheinungsbild nach - trotz Beurlaubung - als ordentlicher Studierender anzusehen ist (ISRV:RS:22.05.2006 20-20-11-01).
Letztendlich muss das aber die Einzugsstelle (Krankenkasse) verbindlich entscheiden. Verlangen Sie eine rechtsbehelfsfähige schriftliche Entscheidung im Einzelfall mit entsprechender Begründung.
Nach § 28h Abs. 2 SGB 4 obliegt die Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags grundsätzlich der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
Der Rentenversicherungsträger ist nur ausnahmsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB 4 berechtigt, eigene Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status zu treffen.
Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung ausgeübt. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen.
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