Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Pflichtversichert? Rentner im Ausland

von Ratsuchender15.10.2016 | 10:02
1824 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich bin Rentnerin und bin in Türkei gezogen, bevor ich Deutschland verlassen habe wurde der Rentenversicherung mitgeteilt das sie Krankenversicherungsbeiträge von meiner Rente (nicht mehr) abbuchen sollen. Da ich mich in der Türkei Privatversichern werde, auch habe ich meine Krankenversicherung gekündigt. Laut meinen Rentenbescheid werden aber weiterhin die Krankenversicherungsbeiträge von meiner Rente abgebucht und die Krankenversicherung schickt mir jetzt auch laufend briefe das sie den Familienbogen etc.. ausgefüllt haben möchte und hat mir jetzt auch eine Frist gesetzt, falls ich das nicht tue müsste ich mich bei Ihnen dan freiwillig versichern. Bin ich überhaupt gesetzlich verpflichtet mich Pflichtversichern zulassen obwohl ich nicht mehr in Deutschland lebe? Mein Aufenthaltsort ist ja nicht mehr Deutschland. Wenn die Krankenversicherung mich jetzt in ihre (Freiwillige Krankenversicherung) tuet kann ich dan als Rentner wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wenn ich nach Deutschland zurück kehren sollte? diesbezüglich liest man verschiedene Sachen von möglich bis unmöglich? VIELEN HERZLICHEN DANK! Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Ratsuchender,

über Ihr Krankenversicherungsverhältnis entscheidet Ihre Krankenkasse. Sie sollten daher diese Angelegenheit mit dieser Stelle klären.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland des GKV-Spitzenverbandes stellt auf ihrer Internetseite (www.dvka.de) Broschüren zu dem Thema: Krankenversicherung der Rentner im Ausland zur Verfügung – wie bereits von anderen Teilnehmer richtigerweise beschrieben wurde.

Deshalb kann hier nur allgemein Stellung genommen werden.

Es gilt folgender Grundsatz:

Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Inland in das Ausland endet eine gegebenenfalls bisher bestehende Pflichtversicherung in der deutschen Krankenversicherung der Rentner/Pflegeversicherung. Dies gilt entsprechend für die Auffang-Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V / § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI.

AUSNAHMEN von diesem Grundsatz können sich aufgrund des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, wobei es entscheidend darauf ankommt, in welchen Staat der gewöhnliche Aufenthalt verlegt wird.

Das gegenüber der Türkei anzuwendende Sozialversicherungsabkommen beinhaltet Bestimmungen, die im Fall der Beantragung oder des Bezugs einer Rente für bestimmte Fälle eine grenzüberschreitende Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner regeln. Es kann also bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Türkei zu einer deutschen Pflicht-Krankenversicherung der Rentner kommen. Hierfür ist es erforderlich, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Sollten Sie auch eine Rente aus der Türkei erhalten oder eine solche beantragt haben oder besteht infolge einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach türkischem Recht ein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit, dürfte es nicht zu einer deutschen Krankenversicherung der Rentner kommen.

Einzelheiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsabkommen. Ihre Fragen hierzu richten Sie bitte insgesamt an Ihre Krankenkasse.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Ratsuchender,

über Ihr Krankenversicherungsverhältnis entscheidet Ihre Krankenkasse. Sie sollten daher diese Angelegenheit mit dieser Stelle klären.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland des GKV-Spitzenverbandes stellt auf ihrer Internetseite (www.dvka.de) Broschüren zu dem Thema: Krankenversicherung der Rentner im Ausland zur Verfügung – wie bereits von anderen Teilnehmer richtigerweise beschrieben wurde.

Deshalb kann hier nur allgemein Stellung genommen werden.

Es gilt folgender Grundsatz:

Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Inland in das Ausland endet eine gegebenenfalls bisher bestehende Pflichtversicherung in der deutschen Krankenversicherung der Rentner/Pflegeversicherung. Dies gilt entsprechend für die Auffang-Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V / § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI.

AUSNAHMEN von diesem Grundsatz können sich aufgrund des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, wobei es entscheidend darauf ankommt, in welchen Staat der gewöhnliche Aufenthalt verlegt wird.

Das gegenüber der Türkei anzuwendende Sozialversicherungsabkommen beinhaltet Bestimmungen, die im Fall der Beantragung oder des Bezugs einer Rente für bestimmte Fälle eine grenzüberschreitende Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner regeln. Es kann also bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Türkei zu einer deutschen Pflicht-Krankenversicherung der Rentner kommen. Hierfür ist es erforderlich, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Sollten Sie auch eine Rente aus der Türkei erhalten oder eine solche beantragt haben oder besteht infolge einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach türkischem Recht ein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit, dürfte es nicht zu einer deutschen Krankenversicherung der Rentner kommen.

Einzelheiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsabkommen. Ihre Fragen hierzu richten Sie bitte insgesamt an Ihre Krankenkasse.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Ratsuchender,

über Ihr Krankenversicherungsverhältnis entscheidet Ihre Krankenkasse. Sie sollten daher diese Angelegenheit mit dieser Stelle klären.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland des GKV-Spitzenverbandes stellt auf ihrer Internetseite (www.dvka.de) Broschüren zu dem Thema: Krankenversicherung der Rentner im Ausland zur Verfügung – wie bereits von anderen Teilnehmer richtigerweise beschrieben wurde.

Deshalb kann hier nur allgemein Stellung genommen werden.

Es gilt folgender Grundsatz:

Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Inland in das Ausland endet eine gegebenenfalls bisher bestehende Pflichtversicherung in der deutschen Krankenversicherung der Rentner/Pflegeversicherung. Dies gilt entsprechend für die Auffang-Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V / § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI.

AUSNAHMEN von diesem Grundsatz können sich aufgrund des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, wobei es entscheidend darauf ankommt, in welchen Staat der gewöhnliche Aufenthalt verlegt wird.

Das gegenüber der Türkei anzuwendende Sozialversicherungsabkommen beinhaltet Bestimmungen, die im Fall der Beantragung oder des Bezugs einer Rente für bestimmte Fälle eine grenzüberschreitende Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner regeln. Es kann also bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Türkei zu einer deutschen Pflicht-Krankenversicherung der Rentner kommen. Hierfür ist es erforderlich, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Sollten Sie auch eine Rente aus der Türkei erhalten oder eine solche beantragt haben oder besteht infolge einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach türkischem Recht ein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit, dürfte es nicht zu einer deutschen Krankenversicherung der Rentner kommen.

Einzelheiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsabkommen. Ihre Fragen hierzu richten Sie bitte insgesamt an Ihre Krankenkasse.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

12 Antworten

KSCam 15.10.2016 | 10:21
Hier sehe ich zunächst mal weniger ein Rentenproblem. Die DRV zieht Ihnen lediglich solange KV Beiträge ab, bis sie von Ihrer Krankenkasse die Bestätigung bekommt, dass Sie nicht mehr oder nur noch freiwillig in D krankenversichert sind. Und die Krankenkasse hat Sie wahrscheinlich schon mehrfach mit Formularen angeschrieben - sobald diese bei der Kasse zurück sind, prüft die Kasse Ihr Krankenversicherungsverhältnis und teilt dann der DRV "Ihren KV Status" mit. Mein Tipp: füllen Sie den "Formularkrempel" der Krankenkasse aus oder klären telefonisch mit der Kasse was die genau noch brauchen. Sobald Sie das mit ger Kasse geregelt haben, erledigt sich das andere von ganz allein. Schönes WE
Ratsuchenderam 15.10.2016 | 11:02
wie ist die Rechtslage muss ich mich als Rentner in der Türkei Pflichtversichern lassen obwohl mein gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr Deutschland ist? Die Rentenversicherung muss doch meinem Wunsch entsprechen, wenn ich nicht mehr möchte das meine Krankenversicherungsbeiträge von meiner Rente abgezogen werden?
Ratsuchenderam 15.10.2016 | 11:33
wie ist die Rechtslage muss ich mich als Rentner in der Türkei Pflichtversichern lassen obwohl mein gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr Deutschland ist? Die Rentenversicherung muss doch meinem Wunsch entsprechen, wenn ich nicht mehr möchte das meine Krankenversicherungsbeiträge von meiner Rente abgezogen werden?
KSCam 15.10.2016 | 12:04
Klären Sie das mit Ihrer (bisherigen) Krankenkasse - die entscheiden über KV Pflich oder Freiheit! Die DRV kassiert lediglich für die Kasse die Beiträge ein, falls Sie pflichtversichert sind. Kein Pflichtversicherter kann sich hingegen von der DRV wünschen, dass "er lieber keine KV Beiträge abgezogen bekommt". :)
W*lfgangam 15.10.2016 | 14:20
Hallo Ratsuchende, die KVdR ((Pflicht)Krankenversicherung der Rentner) bleibt bestehen (Seite 15, Punkt 4.1.1): https://www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/merkblatt_fuer_… Wie KSC schon sagte, die gesetzliche KV ist kein Wunschkonzert. Wenn Sie daneben unbedingte noch eine private KV benötigen, bitte, Ihr Geld. Ihre KK wird die Kündigung natürlich nicht akzeptieren können, dafür muss sie allerdings die genauen Umstände mit Formularen hinterfragen. Ein direktes Gespräch wäre aufschlussreicher/kürzer gewesen - nun haben Sie eben den Papierkram selbst eingeleitet ... Gruß w.
Ratsuchenderam 15.10.2016 | 16:18
Danke für die Rückmeldung :) da steht aber bei seite 15 4.1.2 Wohnsitz Verlegung endet die Freiwillige Krankenversicherung? die Krankenkasse möchte mich freiwillig versichern im schreiben steht (wenn das Formular von Ihnen nicht ausgefüllt wird zum datum xxxxxx endet die Familienversicherung wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz vorliegt, sind wir gezwungen eine Freiwillige Versicherung durchzuführen eine entsprechende gesetzliche Änderung trat am 01.08.2013 in Kraft). Was heißt das das ich dan doch rauskomme aus der Krankenversicherung wenn die mich jetzt freiwillig versichern? bei der Broschüre der Rentenversicherung steht nämlich laut seite 15 4.1.2 das bei Wohnsitzverlgung widerum die Freiwillige Krankenversicherung endet VIELE GRÜßE
Rentensputnikam 15.10.2016 | 17:47
@ Ratsuchender: Was ist daran so schwer zu verstehen, dass Ihre Krankenkasse und nicht die Rentenversicherung Ihr Ansprechpartner ist? Mehr kann und wird man Ihnen in diesem Forum nicht mitteilen. MfG
Ratsuchenderam 15.10.2016 | 18:06
total überflüssig warum machen sie Rentensputnik sich die Mühe um das zu schreiben versteht wer will. Wenn jemand helfen kann HERZLICHEN DANK bitte ich überflüssige Kommentare zu unterlassen.
KSCam 15.10.2016 | 18:56
Nicht überflüssig, weil Sie das mit der Kasse und nicht im Rentenforum klären müssen. Wie man Brot bäckt fragen Sie doch auch nicht beim Schneider, oder?
W*lfgangam 15.10.2016 | 20:10
Hallo Ratsuchende, das widerspricht dem bisherigen Beitragabzug von Ihrer Rente/ist Pflichtversicherung - "endet die Familienversicherung" - SIE sind mit Ihrer Rente Pflichtversicherte/was hat eine Familienversicherung damit zu tun? ...vielleicht kopieren Sie ihrer KK mal diesen gesamten Beitrag, möglicherweise sind die auch auf dem 'falschen' Dampfer ... Wenn die KK es richtig gemacht hätte, hätte Sie Ihnen auch die "gesetzliche Änderung trat am 01.08.2013 in Kraft" mit entsprechender Rechtsnorm dazu mitgeteilt. Aus der Ferne würde ich sagen: hauen Sie denen einen Widerspruch zur bisherigen Entscheidung um die Ohren, damit Sie wenigstens eine qualifiziertere/rechtssichere Aussage erhalten. Alles weitere/hier ist nur Rumgeeiere/die DRV ist da komplett außen vor ...zu KK-Fragen können Sie es da mal versuchen: http://www.krankenkassenforum.de/ Gruß w.
Rentensputnikam 16.10.2016 | 10:48
@ Ratsuchender: Die einzigen überflüssigen Kommentare kommen nur noch von Ihnen, da Sie nicht begreifen wollen oder können, dass nur die Krankenkasse Ihr Problem lösen kann. Wenden Sie sich an diese, dass haben Ihnen doch schon mehrere User mitgeteilt.
Werner67am 17.10.2016 | 08:11
Die KVdR-Plichtversicherung bleibt bestehen - es sei denn, Sie beziehen auch eine türkische Rente. Somit ist eine Kündigung nicht möglich. Die Pflege-Pflichtversicherung endet mit Umzug in die Türkei. Auf der Seite der DVKA: https://www.dvka.de/de/versicherte/rentner/rentner.html gibt es eine Broschüre mit ausführlichen Informationen über die KVdR bei Umzug ins Ausland. Viele Grüße Werner.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026