Sehr geehrter Ratsuchender,
über Ihr Krankenversicherungsverhältnis entscheidet Ihre Krankenkasse. Sie sollten daher diese Angelegenheit mit dieser Stelle klären.
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland des GKV-Spitzenverbandes stellt auf ihrer Internetseite (www.dvka.de) Broschüren zu dem Thema: Krankenversicherung der Rentner im Ausland zur Verfügung – wie bereits von anderen Teilnehmer richtigerweise beschrieben wurde.
Deshalb kann hier nur allgemein Stellung genommen werden.
Es gilt folgender Grundsatz:
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vom Inland in das Ausland endet eine gegebenenfalls bisher bestehende Pflichtversicherung in der deutschen Krankenversicherung der Rentner/Pflegeversicherung. Dies gilt entsprechend für die Auffang-Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V / § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI.
AUSNAHMEN von diesem Grundsatz können sich aufgrund des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, wobei es entscheidend darauf ankommt, in welchen Staat der gewöhnliche Aufenthalt verlegt wird.
Das gegenüber der Türkei anzuwendende Sozialversicherungsabkommen beinhaltet Bestimmungen, die im Fall der Beantragung oder des Bezugs einer Rente für bestimmte Fälle eine grenzüberschreitende Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner regeln. Es kann also bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Türkei zu einer deutschen Pflicht-Krankenversicherung der Rentner kommen. Hierfür ist es erforderlich, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sollten Sie auch eine Rente aus der Türkei erhalten oder eine solche beantragt haben oder besteht infolge einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach türkischem Recht ein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit, dürfte es nicht zu einer deutschen Krankenversicherung der Rentner kommen.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsabkommen. Ihre Fragen hierzu richten Sie bitte insgesamt an Ihre Krankenkasse.