Hallo Mella,
Selbständige unterliegen häufig nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings gibt es auch Pflichtversicherte Selbständige, wie zum Beispiel Lehrer und Handwerker.
Seit der großen Handwerksnovelle zum Jahr 2004 wird bei den selbständigen Handwerkern nochmals unterschieden. Danach gehören Damenschneider dem sogenannten zulassungsfreien Gewerbe
( Handwerksordnung - Anlage B ) an, so dass hier grundsätzlich keine Versicherungspflicht mehr greift, wenn die selbständige Tätigkeit als Handwerker nach dem 31.12.2003 begonnen hat.
Ihren Angaben kann man nicht entnehmen, wie Ihre selbständige Tätigkeit vor 12 Jahren einzustufen gewesen wäre. Normalerweise sollten Selbständige vor Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen und ihren sozialversicherungsrechtlichen Status klären. Dies bedeutet zum Einen Absicherung der bis dato bestehenden Leistungsansprüche zum Anderen auch Rechtssicherheit. Welcher Selbständige kann schon beurteilen, ob er versicherungspflichtig ist?
Unterbleibt eine Meldung beim Rentenversicherer und stellt sich später heraus, dass Versicherungspflicht vorgelegen hat, können durchaus auch noch nachträglich Beiträge erhoben werden. Allerdings sind bei rückwärtigen Betrachtungen das tatsächlich erzielte Einkommen und die persönliche Situation des Betroffenen zu beachten. Durch die Nichtzahlung von Beiträgen schädigt sich in erster Linie zunächst einmal jeder Selbständige selbst, indem er Leistungsansprüche verliert.
Sofern Sie mit Textilien gehandelt haben dürfte auch nach unserer Einschätzung ebenfalls keine Versicherungspflicht eingetreten sein. Letztlich beurteilen kann dies jedoch nur Ihre Sachbearbeitung, die Einblick in die Verwaltungsakte nehmen kann.
Ihre Entscheidung mit der Künstlersozialkasse Kontakt aufzunehmen und dort die Versicherungspflicht anzustreben ist nicht zu beanstanden. Die Künstlersozialkasse wird prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit vorliegen. Ggf. sind Ihnen die günstigen Versicherungsbedingungen der Künstlersozialkasse eröffnet.
Falls nicht, wird festgestellt, ob Versicherungspflicht vorliegt und ob Sie sich ggf. bei einem Anderen Rentenversicherer versichern müssen. Es kann auch sein, dass sie gar nicht der Versicherungspflicht unterliegen. In diesem Falle wäre es trotzdem sinnvoll in einem Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle ihr Versicherungsverhältnis auf aktuellen Stand zu bringen. Sie haben einen kleinen Sohn für den Sie eine Kindererziehungszeit beantragen können. Wir halten deshalb an unserer Empfehlung fest, dass Sie bitte nach Vorliegen der Entscheidung der Künstlersozialkasse einen Termin bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren.