Hallo Murdob,
ob es innerhalb der Ärzteversorgungskammer die Möglichkeit der Befreiung von einer eventuell vorliegenden Versicherungspflicht gibt kann Ihnen der gesetzliche Rentenversicherungsträger nicht beantworten. Wir empfehlen Ihnen Ihre Frage bei der Ärzteversorgungskammer zu stellen.