Sie werden dann mit Ihrem Gesamteinkommen beitragspflichtig, wenn bei der Tätigkeit als freiberuflicher Lehrer und der Sprachschule eine sog. betrieblich-organisatorische Einheit vorliegt. Ist eine Trennung Ihres Einkommens möglich, handelt es sich also um zwei verschiedene Selbständigkeiten, werden die
Beiträge auch nur nach dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallende Tätigkeit berechnet.
Kriterien sind hier:
- identischer Inhaber,
- identische Betriebsleitung,
- identischer Betriebszweck,
- identische Personalverwaltung,
- gemeinschaftlich verwendete Betriebsmittel,
- Verflechtung der Betriebe.