Es ist richtig, dass selbständige Pflegepersonen gemäß § 2 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtig sind. Fraglich ist jedoch ob Sie als Kosmetikerin unter den Begriff der Pflegeperson fallen. Selbst bei weiter Betrachtung wird die Kosmetikerin nicht überwiegend aufgrund ärztlicher An- und Verordnung tätig. Des weitern wird die Kosmetikerin auch im weiteren Sinne nicht auf dem Gebiet der Behandlung von Krankheiten tätig. Dies gilt auch für med. Fußpfleger ( Podologen).
Allerdings wäre unbedingt zu beachten, dass Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 vorliegen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn der Betrieb in der Handwerksrolle entsprechend eingetragen ist. Allerdings können Sie sich unter den Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Nr. 4 SGB VI befreien lassen sobald Sie für 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben
Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen würde ich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle prüfen lassen. Hier kann auch genauer gesagt werden ob eine Befreiung sinnvoll im Hinblick z.B. auf einen bestehenden Erwerbsminderungsschutz oder bestehende private Altersvorsorgeverträge (Riesterrente) ist. Eventuell wäre dann abzuklären, inwieweit eventuell durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen zumindest der Erwerbsminderungsschutz aufrechterhalten oder eventuelle Altersrentenansprüche erworben werden können.
Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.