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Pflichtversicherung Handwerker

von Edith F.10.06.2007 | 14:47
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Hallo, Mein Schwiegersohn ist Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerkbetriebes (Elektro). Er zahlt seit ca. 3 Jahren Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Handwerkerversicherung. Er hat den Betrieb vor 3 Jahren nach dem plötzlichen Tod seines Vaters übernommen (geerbt, durch Erbschein belegbar). Nun lese ich in einer Broschüre der Handwerkskammer unter anderem: „Wird nach dem Tod des Inhabers der Betrieb insbesondere von dem Ehegatten, Lebenspartner oder Erben nach § 4 HwO fortgeführt, unterliegen auch diese nicht der Versicherungspflicht.“ Das heißt ja, dass er überhaupt nicht rentenversicherungspflichtig ist und die Beiträge der letzten 3 Jahre zu Unrecht gezahlt hat. Ist das richtig so ? Er möchte keine Beiträge zahlen, auch keine freiwilligen Beiträge. Kann er sich die ggfls. zu Unrecht gezahlten Beiträge der letzten 3 Jahre erstatten lassen. Wenn ja, wie und wo ? Gibt es dafür Formulare? Für Ihre Antwort danke im voraus. Freundliche Grüße Edith F.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Um beim Tod des Inhabers den Betrieb fortführen zu können, kann der Erbe in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn er (zunächst) nicht die Eintragungsvoraussezungen erfüllt (s. § 4 Handwerksordnung). Sobald aber die Eintragung als Inhaber nach § 7 Abs.1 Hwo erfolgt und der Befährigungsnachweis (z. B. Meister) vorliegt, tritt Rentenversicherungspflicht ein.

Entscheidend ist also die Rechtsgrundlage der Eintragung.

Diese Rechtsgrundlagen prüft jedoch nur die Handwerkskammer. Sofern Ihr Schwiegersohn also der Aufassung ist, dass die Eintragung mit einem Vollhandwerk zu Unrecht erfolgte, sollten er die Handwerkskammer um entsprechnede Überprüfung bitten.

Sollte danach eine rückende Änderung der Eintragung vorgenommen werden, wird auch eine Überprüfung des Versicherungsverhältnisses erfolgen.

1 Antworten

Ossiam 10.06.2007 | 18:17
Hallo, sollte Ihr Schwiegersohn in die Handwerksrolle "A" eingetragen sein,dann trifft Ihr Zitat nicht zu.Das wäre nur,wenn Ihr Schwiegersohn als Erbe den Handwerksbetrieb führen würde und nicht selbst in die Handwerksrolle eingetragen wäre. Sollte er selbst in die Handwerksrolle eingetragen sein,dann muß er ohne wenn und aber für 216 KM Pflichtversicherung zahlen. Er kann sich wenn der 216 KM gezahlt ist aus der Pflichtversicherung befreien lassen. Zu den Pflichtbeiträgen zählen alle RV-Beiträge ab Schulentlassung so z.B.Versicherungspflichtige Lehrzeit ,Zeiten des Grundwehrdienstes, Kindererziehungszeiten.Hat Ihr Schwiegersohn sein Rentenversicherungskonto bereits klären lassen so kann er dies in seinem Feststellungsbescheid erkennen.Ansonsten wäre es ratsam eine Auskunfts.-und Beratungsstelle der DRV aufzusuchen . mfG
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