Guten Tag liebe Experten,
folgende Frage zur Versicherungspflicht nach freiwilliger Versicherung.
Nach 16 Monaten „Auszeit“ und in dieser Zeit freiwilliger Versicherung bei der BFA (vorher immer pflichtversichert) werde ich mich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen können und wahrscheinlich vorerst Leistungen von der AfA beziehen müssen, denn leider habe ich bis jetzt noch keine neue Anstellung gefunden :-(
Nun habe ich gehört, die AfA zahlt nur Beiträge an die BfA wenn ein Antrag auf Pflichtversicherung von mir gestellt wird. Habe danach gesucht und dazu das Formular V0030 gefunden, muss ich das für einen solchen Antrag nutzen?
Wie wird ein solcher Antrag in dem o.g. Fall beschieden?
In welcher Höhe bzw von welchem theoretischem Ausgangswert wären dann die Pflichtbeiträge zu zahlen.
Von wem bzw zu wessen Lasten muss gezahlt werden, von mir oder von der AfA?
Wenn die AfA zahlt, wären die Beiträge, wie bei einem Arbeitsverhältnis, jeweils hälftig von mir und AfA zu zahlen?
Gibt es Gründe wieso ein Antrag auf Pflichtversicherung in dem Fall abgelehnt wird oder wird er immer genehmigt?
Leider viele Fragen, aber ich bin doch etwas verunsichert, denn ich hatte bisher gehört, dass bei evt. Arbeitslosigkeit die AfA automatisch Beiträge an die BfA zahlen würde.
Über ergiebige Antworten würde ich mich sehr freuen.
Schon jetzt herzlichen Dank.
VG