Pflichtversicherung nach freiwilliger Versicherung

von
F.Haar

Guten Tag liebe Experten,
folgende Frage zur Versicherungspflicht nach freiwilliger Versicherung.

Nach 16 Monaten „Auszeit“ und in dieser Zeit freiwilliger Versicherung bei der BFA (vorher immer pflichtversichert) werde ich mich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen können und wahrscheinlich vorerst Leistungen von der AfA beziehen müssen, denn leider habe ich bis jetzt noch keine neue Anstellung gefunden :-(

Nun habe ich gehört, die AfA zahlt nur Beiträge an die BfA wenn ein Antrag auf Pflichtversicherung von mir gestellt wird. Habe danach gesucht und dazu das Formular V0030 gefunden, muss ich das für einen solchen Antrag nutzen?

Wie wird ein solcher Antrag in dem o.g. Fall beschieden?

In welcher Höhe bzw von welchem theoretischem Ausgangswert wären dann die Pflichtbeiträge zu zahlen.

Von wem bzw zu wessen Lasten muss gezahlt werden, von mir oder von der AfA?

Wenn die AfA zahlt, wären die Beiträge, wie bei einem Arbeitsverhältnis, jeweils hälftig von mir und AfA zu zahlen?

Gibt es Gründe wieso ein Antrag auf Pflichtversicherung in dem Fall abgelehnt wird oder wird er immer genehmigt?

Leider viele Fragen, aber ich bin doch etwas verunsichert, denn ich hatte bisher gehört, dass bei evt. Arbeitslosigkeit die AfA automatisch Beiträge an die BfA zahlen würde.

Über ergiebige Antworten würde ich mich sehr freuen.

Schon jetzt herzlichen Dank.
VG

Experten-Antwort

Hallo F.Haar,

Bezieher von zB. Arbeitslosengeld sind in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Besteht keine Rentenversicherungspflicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht auf Antrag geltend gemacht werden.

Folgerichtig ist dafür das Formular V0030 zu verwenden.

Die Versicherungspflicht auf Antrag ist möglich, wenn Sie zuletzt freiwillig versichert waren. Dies scheint zuzutreffen.

Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt (bei rechtzeitiger Antragsstellung) mit dem Beginn des Leistungsbezuges.

Der Beitrag berechnet sich für Bezieher von Arbeitslosengeld aus 80 % des der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Der Leistungsträger zahlt die Beiträge.

Ich hoffe soweit alle Fragen beantwortet zu haben.

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