Für die Beurteilung, ob ein rentenschädlicher Hinzuverdienst vorliegt, ist es u.a. relevant, wie die Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage steuerrechtlich behandelt werden.
Anspruch auf eine Altersrente besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt. Im Laufe eines Kalenderjahres darf jedoch die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal überschritten werden, und zwar jeweils bis zum Doppelten des jeweiligen Betrages, ohne dass der Rentenanspruch dadurch berührt wird. Einkünfte aus mehreren Beschäftigungen und/oder Tätigkeiten und vergleichbare Einkommen sind zusammenzurechnen.
Bei einer Vollrente gilt für alle Altersrenten bundesweit eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze von mtl. 400,00 EUR.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Regelungen hinsichtlich der Nichtberücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen sowie des Abzugs von Veräußerungsgewinnen bestehen seit 01.01.1995 nicht mehr. Außerdem liegt Arbeitseinkommen auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit behandelt wird.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich bzgl. der steuerrechtlichen Beurteilung an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.