Photovoltaic u. Rente

von
Koslowski

Hallo,
ist eine Photovoltaic-Anlage schädlich für eine vorgezogene Altersrente?

von
-_-

... wenn die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb im Jahresdurchschnitt über 400,- EUR liegen ...

... oder zusammen mit anderen anzurechnenden Einkünften diesen Betrag überschreiten ...

... und der Rentenversicherungsträger davon erfährt ...

von
Six..Pack

Das ist wohl eher eine Geldvernichtungsmaschine.

Dienstag war im TV ein Beitrag darüber, wie schnell die kaputt gehen. (Ich glaube PlusMinus)
20 Jahre Laufzeit hat nämlich noch keine Anlage gesehen.

von
Aha

'... und der Rentenversicherungsträger davon erfährt ...'

Im Antrag wird danach gefragt, bei Hinzutreten besteht Mitteilungspflicht (Bösgläubigkeit durch Bescheid) und danke der Pers.Steuer-Ident.Nr. kommt es ohnehin raus!

von
Schiko.

Gleiche vorne weg, ich behaupte nicht dass die aufgezeigten Hinweise der
Rentenschädlichkeit wegen Einnahmen aus einer Photovoltaic Anlage nicht
zur Rentenkürzung führen.

Kann auch das Gegenteil nicht beweisen, meine aber dies ist nicht so.

Seien Sie aber versichert , dies wird meine erste Anfrage an den neuen zustän-
digen Minister in Berlin sein, schon heute aber die Anfrage an die RV.,Berlin.

Einen Zusammenhang der neuen Identifikationsnummer zur Steuer und der
Meldung an die Rentenkasse zu sehen scheint mir im Bereich der Fanta-
sie zu liegen.

Nun ja, es gibt ja auch Leute die meinen eine Bank weiß auch den Konto-
stand ihres Kunden bei einer anderen Bank.

Hier auch zu Klarstellung, mir ist auch der Name " Schufa" geläufig.

Mit freundlichen Grüßen.

von
Teresa

Hallo Koslowski,
auf Deinem Rentenbescheid steht, welchen Geldbetrag Du im Monat hinzuverdienen darfst.
Nehmen wir an es sind 400,00 €, also im Jahr 4.800 Euro.
Das bedeutet Du musst Deine Gewinnermittlung oder die Bilanz aus der PV-Anlage (=Gewerbebetrieb) anschauen ob der Gewinn höher ist. Unter die 400 € fallen auch Einahmen aus Land- und Forstwirtschaft und ev. geringfügige Be-schäftigungen. Nicht darunter fallen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und private Veräußerungsgeschäfte.

Viele Grüße Teresa

von
Wolfgang

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts erzielte Gewinn aus dieser Tätigkeit. Einkommen ist immer dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu behandeln ist.

Das müsste doch grad der hochbetitelte Steuerpraktiker wissen.... ;-)

von
B´son

Ein gutgemeinter Rat :
Bei Rentenrechtlichen Fragen etwas Zurückhaltung, dann
a) kommen weniger falsche Antworten
b) haben Ihre Kritiker weniger Futter

Wie gesagt, das soll ein gutgemeinter Rat scein :-)

Experten-Antwort

Für die Beurteilung, ob ein rentenschädlicher Hinzuverdienst vorliegt, ist es u.a. relevant, wie die Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage steuerrechtlich behandelt werden.

Anspruch auf eine Altersrente besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt. Im Laufe eines Kalenderjahres darf jedoch die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal überschritten werden, und zwar jeweils bis zum Doppelten des jeweiligen Betrages, ohne dass der Rentenanspruch dadurch berührt wird. Einkünfte aus mehreren Beschäftigungen und/oder Tätigkeiten und vergleichbare Einkommen sind zusammenzurechnen.

Bei einer Vollrente gilt für alle Altersrenten bundesweit eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze von mtl. 400,00 EUR.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Regelungen hinsichtlich der Nichtberücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen sowie des Abzugs von Veräußerungsgewinnen bestehen seit 01.01.1995 nicht mehr. Außerdem liegt Arbeitseinkommen auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit behandelt wird.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich bzgl. der steuerrechtlichen Beurteilung an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.

von
-_-

Die Deutsche Rentenversicherung meldet zwar die Rentenhöhe an die Finanzverwaltung, nicht aber umgekehrt! Wenn jemand gar nicht die Erkenntnis hat, dass diese Einkünfte dem Rentenversicherungsträger zu melden wären, erfährt es der auch nicht, es sei denn, Sie haben besonders "nette" Nachbarn, die gerne anonyme Briefe schreiben. Ich möchte nicht wissen, wie viele Mitbürger/innen die Hinzuverdienstgrenze durch solche "unerkannten" Einkünfte bereits überschreiten!

von
Steuerflachmann

Der "Steuerexperte" hat keine Ahnung, gibt aber Kommentare ab und belästigt die Behörden mit Fragen, auf die die Antworten längst bekannt sind.

"Ich behaupte nicht dass die aufgezeigten Hinweise der Rentenschädlichkeit wegen Einnahmen aus einer Photovoltaic Anlage nicht
zur Rentenkürzung führen."

Ich gebe ich Ihnen Recht, dass die Hinweise nicht zur Rentenkürzung führen und es wäre auch sehr gut, wenn Sie das nicht behaupteten! Ihre doppelte Verneinung führt allerdings dazu, dass Sie behaupten, die Hinweise führten zur Rentenkürzung. Das wäre sehr fatal, denn dann könnte ja jeder Hinweis eine Rentenkürzung auslösen.

von
Also bitte...

Na na na, nicht Steuerfachmann, Steuerpraktiker..soviel Zeit muss sein.

Er ist KEIN Fachmann,nur ein kleiner Steuerfloh.

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