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Experten-Antwort

Photovoltaik auf dem Dach - Einbußen bei der Rente?

von Onkel Hotte25.04.2021 | 23:20
246 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich freue mich, wenn Sie mir bei diesen Fragen helfen: Werden Einnahmen aus der Einspeisung von Photovoltaik oder einer Solarthermieanlage auf dem Dach als Einkommen bei einer Erwerbsminderungs- oder Grundrente angerechnet? Muss man solche Einnahmen der Rentenversicherung melden? Gibt es Anrechnungen bei anderen Sozialhilfeleistungen (ALG)? Danke für Ihren Rat!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Onkel Hotte, wird Energie aus erneuerbaren Energien gewonnen (beispielsweise Strom aus Solar- oder Windkraftanlagen) und verkauft, werden aus den aus dem Verkauf erzielten Einnahmen vom Finanzamt regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Arbeitseinkommen und daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Bezüglich der Anrechnung auf andere Sozialleistungen sollten Sie sich beim jeweiligen Leistungsträger erkundigen. In der Regel werden bei der Berechnung der Grundsicherung jedoch alle Einnahmen berücksichtigt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Advokatus, Ihre Ausführungen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens sind nicht ganz richtig. Der vom Finanzamt festgestellte steuerliche Gewinn ist nicht mehr zu reduzieren. Die Kosten und Abschreibungen der Anlage sind beim ausgewiesenen steuerlichen Gewinn bereits berücksichtigt. Die weitere steuerliche Belastung kann ebenfalls nicht vom ausgewiesenen Gewinn abgezogen werden.

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7 Antworten

Janaam 25.04.2021 | 23:47
Bei der Erwerbsminderungsrente wird es angerechnet und muss natürlich auch angerechnet werden.
Advokatusam 26.04.2021 | 17:12
Hallo, allerdings muss man bei der PV Anlage, der steuerliche Gewinn nach Abzug Steuern MWST, Kreditkosten, Unterhaltskosten, Versicherung, Abschreibung als Maßstab-Einkommen nehmen. Somit kann aus einem monatlichen Betrag des Energieversorgers von z. B. Brutto 400 € schnelle Mal praktisch 280 € Gewinn werden. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es eine fixe, rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro je Kalenderjahr. Bei der Teil: Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Grenze individuell berechnet. Sie orientiert sich - vereinfacht gesagt - an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie in 2019 aber bei 15.138,90 Euro Rechner: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Grüße
Der Unbestchliche--am 27.04.2021 | 13:45
Hallo zusammen! Also besser Einnahmen aus Dividende und Aktiengewinnen....die werden nicht angerechnet und sind bestenfalls zu versteuern....ist schon ein verrückte Welt diese Bürokratie in D.....und selbst ein Minijob wird nicht angerechnet....bestenfalls eben überprüft....ob den überhaupt noch Anspruch auf EWR besteht....wer soll sowas eigentlich noch verstehen Der Trottel vom Dienst...
Duktusam 27.04.2021 | 14:05
Zitat von Der Unbestchliche-- anzeigen
Da haben Sie recht, es gibt viele Sachen, die einem das Leben schwer machen und unbesehen ganze Aktenordner füllen können. Leider ahnen viele gar nicht, wie es um so manche Dinge bestellt ist und bekommen erst bei Betroffenheit eine Ahnung davon und sind dann schon al entsetzt über die Gegebenheiten im Lande. Zwar gibt es reichlich Hilfen für fast jede Lebenslage-wie bspw. dieses Forum hier-aber auch dazu muss man wissen, was man will. Der Amtsschimmel ist mitunter nicht ganz ohne, eine Frist verpasst, eine falsche Unterschrift usw. kann Folgen haben.
Aber am 27.04.2021 | 14:19
Hier zeigen Sie aber die typische Eigenschaft des Menschen. Was Sie nicht verstehen lehnen Sie ab, ob berechtigt oder nicht. Allein schon am Beispiel EM Minijob und Photovoltaikanlage. Nirgends steht, dass ein Minijob anrechnungsfrei ist. Es gibt eine Hinzuverdienstgrenze die 6.300€ beträgt. Ob Sie die als Seilakrobat als Minijobber oder Gewerbetreibender einhalten ist völlig unerheblich allein aus Hinzuverdienstsicht. Nur weil eben eine Minijob 12x450 + 2x450 maximal betragen kann was 6.300 ergibt spricht man allgemein von Anrechnungsfreiheit. Denn mehr Verdienst und es wäre kein Minijob mehr. Das steht aber so nicht im SGB VI. Der Sinn der Unterscheidung nach Einkommensart ist sehr sinnvoll.
KSCam 27.04.2021 | 18:05
Was soll denn diese Diskussion? Wenn Einkünfte aus der PV Anlage gemäß gültigem Steuerrecht als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb zählen, dann müssen die eben immer dann auch angegeben werden wenn diese Einkommensart abgefragt wird. Komisch nur, dass PV Inhaber in aller Regel genau wissen dass Sie beim "Großhändler für Selbständige einkaufen dürfen" (weil PV als Gewerbe zählt, aber bei der Rente völlig ahnungslos scheinen und noch nie etwas davon gehört haben wollen, dass sie möglicherweise selbständig sind.
Advokatusam 27.04.2021 | 18:52
Hallo, dito so war es auch von mir zusammenfassend gemeint: Der vom Finanzamt festgestellte steuerliche Gewinn ist nicht mehr zu reduzieren. Wer mehr als 6.300 z. B. aus einer PV-Anlage Einnahmen hat, der hat schon ein "Riesen" Ding auf dem Dach. Ich habe z. B. mit meiner 5,5 KW Anlage 1700 € Gewinn! Ansonsten, ja bei dem riesigen Internet-, Information Angebot kann man schon wissen, was hinsichtlich des Hinzuverdienst Sache ist! Grüße
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