Ist ein selbständiger Betreiber einer Photovoltaikanlage rentenversicherungspflichtig nach §2 SGB VI, wenn er überwiegend oder gar ausschließlich für einen Auftraggeber (Kunden) tätig wird?
Hallo Winni,
Im Grundsatz besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Da ich allerdings nicht weiß, welche Mengen Strom Sie zu welchen Preisen an Ihren Stromversorger verkaufen (können), unterstelle ich, dass das monatliche Arbeitseinkommen (Gewinn im einkommensteuerrechtlichen Sinne) ) aus Ihrer selbständigen Tätigkeit den Betrag von 400 € nicht übersteigt. Somit würde es ich um eine geringfügige selbständige Tätigkeit handeln, die nicht zur Versicherungspflicht führt. Sollte Ihr Arbeitseinkommen allerdings die Geringfügigkeitsgrenze überschrreiten sollten Sie die Meldepflicht nach § 190a SGB VI beachten. Danach sind Sie verpflichtet sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicheruzgsträger zu melden. Bitte diese Meldepflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.