Hallo Songisun,
die Reduzierung des Einkommens oder die Beendigung einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit sollten Sie unter Vorlage entsprechender Nachweise der gesetzlichen Rentenversicherung schriftlich oder persönlich mitteilen.
Sofern das Einkommen der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt entsteht keine Beitragspflicht. ( Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vor dem 01.01.2013 gibt es noch bis zum 31.12.2014 Übergangsregelungen; bei einem Einkommen von 400,01 Euro bis 450 Euro, hierbei besteht weiterhin eine Beitragspflicht )