Hallo Magdalena,
da Ihren in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf DM-Beträge zugeordnet sind, vermute ich, dass Sie bereits vor dem 01.01.1991 nach Deutschland zugezogen sind und sich seitdem hier ununterbrochen aufhalten. In diesen Fällen werden Ihre polnischen Zeiten nach dem Deutsch-Polnischen-Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) aus dem Jahre 1975 bewertet.
Das DPSVA 1975 bestimmt, dass die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten so zu behandeln sind, als ob sie in Deutschland zurückgelegt wurden (Eingliederungsprinzip). Die Anrechnung und Bewertung erfolgt allerdings nur in dem Umfang, wie das Fremdrentenrecht (FRG bzw. FANG) eine Anrechnung zulässt.
Es werden danach nicht Ihre tatsächlich in Polen erzielten Verdienste (umgerechnet in DM oder EUR) zu Grunde gelegt, sondern Tabellenwerte mit Durchschnittsverdiensten. Je nach Fallgestaltung sind die Tabellenwerte der Anlagen 1-16 zum Fremdrentengesetz (FRG) oder der Anlagen 13/14 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI maßgebend.
Innerhalb der Tabellen wird z.B. nach erlangter Qualifikation oder nach dem Wirtschaftsbereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, unterschieden.
Im Einzelnen sind hier eine Reihe unterschiedlicher Fallgestaltungen und Besonderheiten zu beachten, welche Einfluss auf die zuzuordnenden Tabellenwerte haben. Insbesondere kann die Ihnen vorliegende Aufstellung, soweit diese schon älter ist, nicht mehr dem aktuellen Recht entsprechen.
Ggf. wäre es dann sinnvoll, eine aktuelle Rentenauskunft anzufordern. Dieses und Fragen zu Ein-zelheiten sollten Sie aber mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger besprechen.