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praktikum

von otto15.03.2010 | 18:12
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ich habe ein vierteljähriges praktikum ganztags in einer schreinerei gemacht. ich wurde aber nirgends angemeldet, weder bei der rentenversicherung noch krankenversicherung. dieses praktikum war ohne lohn. ich habe vorher abitur gemacht und bin studienpaltzwartend auf ein medizinstudium. dieses praktikum habe ich nur gemacht, da ich wenn es noch länger mit dem studienplatz dauerert ich evtl. ein kunsstudium in dieser zeit absolvieren möchte und dazu braucht man vor studiumbeginn eben ein handwerkliches praktikum. meine frage an sie: hätte ich nicht angemeldet werden müssen? Geld hab ich keines bekommen. was ist wenn ich später die praktikumsbescheinigung zur zeitenanerkennung der rentenversicherung vorlege? danke!

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Praktikanten, die ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht immatrikuliert sind, unterliegen in der gesetzlichen Rentenversicherung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht.

6 Antworten

Schöniam 15.03.2010 | 18:18
Hallo, wenn zwischen dem Schulabgang und der Studienaufnahme nicht mehr als 4 Monate liegen kann das Praktikum als Übergangszeit anerkannt werden. Da für das Praktikum kein Gehalt gezahlt wurde und keine Beiträge zur Sozialversicherung geflossen sind brauchte man Sie auch nicht anzumelden...
Wolfgangam 15.03.2010 | 19:32
> wenn zwischen dem Schulabgang und der Studienaufnahme nicht mehr als 4 Monate liegen kann das Praktikum als Übergangszeit anerkannt werden. (...) Nicht das Praktikum, sondern die max. 4 Monate dauernde Lücke als solche werden der Schulzeit als Anrechnungszeit zugeschlagen. Das Praktikum zählt hier (Medizinstudium geplant) nicht als rentenrechtliche Zeit - heute, wer weiß was bis zum Rentenalter von otto noch alles kommt ;-) Bei einer Kontenklärung in den nächsten Jahren/Jahrzehnten dann erst mal mit angeben. Wenn dann doch ein Kunststudium folgt und dieses Praktikum zwingend vorgesehen ist, sieht es wieder anders aus. Und, an den 4 Monaten Null-Nr. dürfte ein späterer Rentenanspruch kaum scheitern. Bei Medizin könnte ja auch eine berufsständische Versorgung folgen, dann sind Rentenzeiten eh egal. Gruß w.
Hmmmam 16.03.2010 | 09:51
Sie sollten sich mal Oliver Pocher angucken, der war auf Tour mit dem Programm "Gefährliches Halbwissen"...
ottoam 16.03.2010 | 15:41
muss dann später ich wohl die beiträge zur sozialversicherung nachzahlen, wenn ich die praktikumsbescheinigung zur kontenklärung später vorlege bei der rentenversicherung? dann lass ich das mal lieber. danke!
Renten-Fachmannam 16.03.2010 | 16:38
Da Sie während des Praktikums keinerlei Lohn erhalten haben, ist das keine versicherungspflichtige Zeit. Sie brauchen und können dafür auch später keine Beiträge abführen, es ist und bleibt eine Lücke im Versicherungsverlauf bis an Ihr Lebensende und darüber hinaus. Sie könnten höchstens, wenn Sie keine Lücke haben möchten und das Praktikum im Jahr 2009 war, für die völlig unbelegten Kalendermonate einen Antrag auf die Zahlung von freiwilligen Beiträgen stellen ; dieser Antrag muss bis zum 31. März 2010 bei Ihrem Rentenversicherungsträger eingegangen sein (dieser wird prüfen, ob Sie berechtigt sind, freiwillige Beiträge zu zahlen und einen Bescheid erteilen). Und falls Sie wirklich Kunst studieren sollten, dann sollte es Holzschnitzerei sein; dann haben Sie etwas Hoffnung, dass das Praktikum eventuell als Anrechnungszeit (siehe Beitrag von Wolfgang) zum Kunststudium anerkannt wird (im Positivfall würden Sie meines Wissens die freiwilligen Beiträge als zu Unrecht entrichtet wieder zurückbekommen). Also reichen Sie den Praktikumsnachweis später bei einer Kontenklärung mit ein, es kann höchstens eine Ablehnung erfolgen.
-_-am 16.03.2010 | 23:23
Wenn Sie ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium absolvieren, sind Sie grundsätzlich als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt, also zeitlich begrenzt ist auf höchstens zwei Monate oder Sie höchstens 400 Euro im Monat verdienen. Ein solches Praktikum ist dann eine betriebliche Berufsausbildung. Dafür gelten die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht. Ein Praktikum ohne Arbeitsentgelt und damit auch ohne Beiträge führt jedoch auch nicht zu rentenrechtlichen Zeiten. Nicht versicherungspflichtig sind Studenten, die ein Praktikum absolvieren, das durch die Studienordnung vorgeschrieben ist. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/…
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