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Experten-Antwort

Praktikum

von ppes29.02.2012 | 19:50
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7 Antworten

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Ich habe während eines Studiensemesters (immatrikuliert) ein 6 wöchiges/bezahltes Praktikum/40 Std-Woche geleistet. Ist es für die Rentenversicherung entscheidend, ob das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist/war, oder ob es lediglich für das Studium empehlenswert ist/war?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Praktikantenzeiten sind in der Regel keine Fach/Hochschulausbildung , auch dann nicht, wenn das Praktikum Voraussetzung für die Aufnahme an der betreffenden Schule war. Etwas anders gilt jedoch, wenn das Praktikum während der Fach/Hochschulausbildung absolviert wird (als Bestandteil des theoretischen Unterrichts) und der Praktikant weiterhin als Fachschüler der jeweiligen Fachschuleinrichtung angehört. In diesem Falle –wie bei Ihnen- müsste deshalb Ihre durchgehende Hochschulausbildung als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Warten Sie doch bitte den Bescheid Ihres Rentenversicherungsträgers bezüglich der Anerkennung ab. Ansonsten gibt es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktikanten in der Rentenversicherung sehr unterschiedliche Anrechnungsvoraussetzungen, die auch noch sehr umfangreich sind. Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung gilt nach § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktika, die dazu dienen, Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in Betrieben zu erlangen, unterliegen daher grundsätzlich nach den jeweiligen Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige der Versicherungspflicht. Inwieweit während eines Praktikums eine Rentenversicherungspflicht vorliegt, muss daher immer im Einzelfall geprüft werden. Man unterscheidet zwischen vorgeschriebenen Praktika (Vorpraktika, Zwischenpraktika und Nachpraktika) und nicht vorgeschriebenen Praktika. Falls keine Rentenversicherungspflicht vorliegt, wird außerdem noch geprüft, ob diese Zeiten zumindest im Einzelfall als Anrechnungszeiten (beitragsfreie Zeit) anzuerkennen sind. Dies würde dann bedeuten, dass diese Zeit z. B auf die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (für einen vorzeitigen Rentenanspruch) angerechnet wird.

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6 Antworten

Genauam 01.03.2012 | 18:22
Hallo, dieses Thema würde auch mich interessieren. Allerdings gibt es dazu wohl keinen Spezialisten, der die Frage kompetent beantworten kann.
Lästerschwesteram 01.03.2012 | 20:26
Hallo Fragender! Als Nicht-Profi in diesem Forum würde ich meinen, dass die 6 Wochen Praktikumszeit für die spätere Rentenhöhe nicht besonders relevant sind...:) Und für die Anrechnungszeit dürfte die Zeit eines Praktikums ohnehin zu der Gesamtzeit des Studiums zählen...denke ich...als Laie... Aaber vllt. melden sich ja noch die Profis des Forums zu Wort, wie z.B. KSC oder DarkNightRV oder...:) MfG... ...Lästerschwester
ppesam 02.03.2012 | 08:57
Ich habe u.a. ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung bekommen mit der Bitte um Mitteilung, ob das genannte Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist bzw. ob dieses für das Studium erforderlich ist. Weshalb muss es die Rentenversicherung dann wissen?
uniQueratam 02.03.2012 | 08:39
Ist es für die Rentenversicherung entscheidend, ob das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist/war, oder ob es lediglich für das Studium empehlenswert ist/war?
Die Frage ist: In welchem Hinblick soll dies entscheidend sein? Wenn es um die Anrechnung von Schulzeiten geht - da wird ein Praktikum leider nicht berücksichtigt.
uniQueratam 02.03.2012 | 11:10
Ok... es gibt natürlich Ausnahmen, was die Anrechnung von Praktikantenzeiten betrifft! Demnach sind Praktikantenzeiten, die während einer Hochschulausbildung zurückgelegt werden = Hochschulausbildung, sofern sie in der Prüfungs- und Studienordnung vorgeschrieben sind und die Immatrikulation während dieser Zeit bestehen bleibt.
Stahlarbeiteram 04.03.2012 | 08:53
Geht arbeiten !
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