Praktikantenzeiten sind in der Regel keine Fach/Hochschulausbildung , auch dann nicht, wenn das Praktikum Voraussetzung für die Aufnahme an der betreffenden Schule war. Etwas anders gilt jedoch, wenn das Praktikum während der Fach/Hochschulausbildung absolviert wird (als Bestandteil des theoretischen Unterrichts) und der Praktikant weiterhin als Fachschüler der jeweiligen Fachschuleinrichtung angehört. In diesem Falle –wie bei Ihnen- müsste deshalb Ihre durchgehende Hochschulausbildung als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Warten Sie doch bitte den Bescheid Ihres Rentenversicherungsträgers bezüglich der Anerkennung ab. Ansonsten gibt es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktikanten in der Rentenversicherung sehr unterschiedliche Anrechnungsvoraussetzungen, die auch noch sehr umfangreich sind. Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung gilt nach § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktika, die dazu dienen, Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in Betrieben zu erlangen, unterliegen daher grundsätzlich nach den jeweiligen Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige der Versicherungspflicht. Inwieweit während eines Praktikums eine Rentenversicherungspflicht vorliegt, muss daher immer im Einzelfall geprüft werden. Man unterscheidet zwischen vorgeschriebenen Praktika (Vorpraktika, Zwischenpraktika und Nachpraktika) und nicht vorgeschriebenen Praktika. Falls keine Rentenversicherungspflicht vorliegt, wird außerdem noch geprüft, ob diese Zeiten zumindest im Einzelfall als Anrechnungszeiten (beitragsfreie Zeit) anzuerkennen sind. Dies würde dann bedeuten, dass diese Zeit z. B auf die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (für einen vorzeitigen Rentenanspruch) angerechnet wird.