Hallo Ma Eisen,
die betroffene Person sollte sich an ihre zuständige Krankenkasse wenden.
Diese entscheidet in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Versicherungs- und Beitragspflicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen. Sie muss somit im vorliegenden Fall entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe von wem Beiträge nachzuzahlen wären.