Hallo Ka,
prinzipiell sind in der Rentenversicherung lediglich die Praktikanten versicherungsfrei, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum absolvieren, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die nicht von dieser Regelung erfassten Beschäftigungen/Praktika unterliegen den „normalen“ Regelungen des Sozialversicherungsrechts.
Die Melde- und Beitragszahlungspflichten treffen bei abhängigen Beschäftigungen (also auch Praktika) im Übrigen immer den Arbeitgeber. Dieser hat im „ersten Zug“ auch die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vorzunehmen. Bei Zweifeln entscheidet die zuständige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) über die Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 28h Abs. 2 SGB IV).