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Experten-Antwort

Praktikum im dualen Studiengang

von Ilona06.07.2011 | 12:49
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Ich studiere im dualen Studiengang und zahle seit drei Jahren Sozialversicherungsbeiträge. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12 R 4/08 R) vom 1.12.2009 sind die regelmäßig stattfindenden Praktika sozialversicherungsfrei, weil es sich nicht um Beschäftigungsverhältnisse handelt. Bekomme ich die Sozialversicherungsbeiträge zurück? Muss ich das beantragen? Oder zahlen die Sozialversicherungen das Geld automatisch zurück? Ist die Erstattung überhaupt sinnvoll, da ich voraussichtlich in einem Jahr eine Arbeit aufnehmen werde?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ilona,

eine pauschale Aussage zum Vorliegen von Versicherungspflicht ist für Teilnehmer dualer Studiengänge nicht möglich. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung muss zwischen folgenden dualen Studiengängen unterschieden werden:

- Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge

- Berufsintegrierte und berufsbegleitende (duale) Studiengänge

- Praxisintegrierte duale Studiengänge

- Praxisintegrierte duale Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung

Das Versicherungsverhältnis von Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen wurde spätestens ab dem Wintersemester 2010/2011 nach den vom BSG dargestellten Grundsätzen beurteilt und gegebenenfalls umgestellt. D.h., spätestens ab dem Wintersemester 2010/2011 ist während eines praxisintegrierten dualen Studiums in der Regel keine Versicherungspflicht (mehr) anzunehmen.

Über die versicherungsrechtliche Beurteilung im jeweiligen Einzelfall entscheiden nach § 28h Abs. 2 SGB IV die zuständigen Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkasse).

Wurden in der Vergangenheit bzw. bis zum Wintersemester 2010/2011 während eines praxisintegrierten dualen Studiengangs aus heutiger Sicht zu Unrecht Pflichtbeiträge entrichtet, wird dies von den Versicherungsträgern nicht von Amts wegen beanstandet. Auf Antrag des Versicherten oder Arbeitgebers können jedoch die in der ursprünglichen Annahme einer Versicherungspflicht gezahlten Beiträge grundsätzlich erstattet werden. In diesen Fällen sind die Versicherungsverhältnisse rückwirkend umzustellen. Es sind die allgemeinen Regelungen des § 26 SGB IV, insbesondere auch § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV (Beanstandungsausschluss bei Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Beitragszahlung), zu beachten. Wenn die Betroffenen während des dualen Studiums nicht aus anderen Gründen versicherungspflichtig waren, kann auch eine Umdeutung der zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge als freiwillige Beiträge nach den Maßgaben des § 202 SGB VI erfolgen. Da die Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkassen) über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht entscheiden, sind Anträge auf Beanstandung und Erstattung zunächst an die jeweilige Einzugsstelle zu senden. Dies gilt auch, wenn eine Umdeutung gewünscht wird.

Ungeachtet dessen empfehle ich Ihnen, sich - vor evtl. Beantragung einer Erstattung - in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen.

PS: Es ist GEPLANT, Teilnehmer an dualen Studiengängen durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichzustellen, was widerum zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung führt. Damit soll zum 01.01.2012 der Rechtszustand wieder hergestellt werden, der vor der BSG-Rechtsprechung für die Teilnehmer an dualen Studiengängen bestanden hat.

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