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priv. Insolvenzverfahren

von Bea11.10.2007 | 16:27
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo liebe Forumgemeinde u. Experten, brauche dringend Fachrat: Priv. Insolvenzverfahren u. mein AG - öffentl. Dienst - rechnet zu meinem Nettoentgelt nochmal meinen Beitrag an die VBL hinzu und daraus dann den pfändbaren Betrag. M.E. ist das nicht statthaft, dass die VBL eine zweckgebundene Leistung zur betriebl. Altersvorsorge darstellt und mir zum pfändbaren Zeitpunkt der Betrag - den ich von meinem Entgelt abführen muss - gar nicht zur Verfügung steht. In der ZPO ist dieser "Beitrag" nicht extra aufgeführt. Hier wird von gesetzl. Sozialabgaben geredet; die VBL ist jedoch eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. Also wer hat Info's für mich??

3 Antworten

___am 14.10.2007 | 22:37
Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die dieser an eine Pensionskasse oder ein Versicherungsunternehmen als Beiträge zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers leistet, gehören nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen. Dies trifft etwa auf die Arbeitgeberumlage zur VBL oder ZVK im öffentlichen Dienst zu. Dagegen schmälern Eigenleistungen des Arbeitnehmers - wie etwa die Umlage zur VBL oder der Eigenbetrag beim Altersversorgungsvertrag - nicht die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens. Quelle: http://www.lohn-und-gehalt-zeitschrift.de/fachbuecher/Produkte/0… Nr. 462
Beaam 16.10.2007 | 09:48
Danke erstmal für die Information, wobei ich mich frage unter welchen §§ der ZPO dieses genau verankert ist. Nachfragen bei der VBL hat ergeben, dass man dort doch ganz anderer Meinung ist. Mir wurde meine Rechtsauffassung bestätigt u.a. mit der Begründung, dass es sich um eine zwar private aber soziale Leistung des Arbeitgebers handelt und eine für mich zweckgebundene Leistung, die mir ja tatsächlich nicht zur Verfügung steht.
Beaam 19.10.2007 | 19:45
Hallo, heute hatte ich meinen Gütetermin vor dem Arbeitsgericht. Erstaunlich daran war, dass der Vorsitzende des Arbeitsgerichts genau meine Rechtsauffassung teilte und zwar mit der Begründung, dass ich mich in einer Pflichtversicherung befinde. Die Beklagtenseite argumentierte, dass ich jederzeit aus der VBL austreten könnte. Auf meine Einwände hin, dass diese Aussage nicht richtig ist hat der Vorsitzende nun einen Kammertin für Febr. 2008 anberaumt und der Beklagten auferlegt zu dokumentieren bzw. zu belegen, dass ein Austritt aus der VBL jederzeit für mich möglich wäre. Da ich mir die Satzung der VBL angesehen habe und auch mit Experten der VBL heute noch telef. habe bin ich gespannt, wie die Beklagte nun in 2008 argumentieren will, denn in der Satzung ist dieses klar dokumentiert, dass ein Ausscheiden - unter normalen Umständen oder weil mir nur danach ist - nicht möglich ist. Für heute habe ich also einen Teilerfolg verbucht und hoffe, anderen die in ähnlicher Situation sind damit geholfen zu haben.
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