Hallo Frau „Nicole Warer“,
grundsätzlich ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Sie möglich. Diese können aber nur für Monate gezahlt werden, in denen keine Versicherungspflicht besteht. In Ihrem Fall also nicht für den Monat Mai.
Aufgrund Ihrer freiwilligen Krankenversicherung habe Sie zwar keinen Anspruch auf Pflichtbeiträge aus dem Krankengeld nach § 3 SGB VI, Sie können sich aber auf Antrag Pflicht versichern nach § 4 SGB VI. In dem Fall müssen Sie die Beiträge zur Rentenversicherung selbst tragen. Die Beiträge berechnen sich aus 80% des letzten vollen Arbeitsentgelts multipliziert mit dem Beitragssatz von 19,6%.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung