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Experten-Antwort

privat kv - längere AU - fehlende RV-Zeiten?

von Sabine P.08.09.2010 | 08:46
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Freund, privat krankenversichert, hat nun einen Bescheid über teilweise EM-Rente auf Dauer erhalten. Jetzt tritt folgendes Problem auf: Der Hinzuverdienst ist nicht so hoch, wie wir dies ausgerechnet haben. Auf Nachfrage beim RV-Träger und dann auch bei der privaten KK hat sich herausgestellt, dass mein Freund auf Grund von längeren AUs in 2007 und 2009 nach der Lohnfortzahlung von der privaten KK Krankentagegeld erhalten hat, aber keine RV-Beiträge bezahlt wurden. Dies mindert seine Hinzuverdienstgrenze um satte 300,- Euro. Mein Freund fiel aus allen Wolken, ihm war die Problematik nicht bekannt (wem ist das wohl bekannt...?) - können wir da jetzt irgendwas machen? Beiträge nachzahlen o.ä.? Es wäre wirklich wichtig.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine!

Während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit tritt in der Rentenversicherung Versicherungspflicht kraft Gesetzes nur ein, wenn Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse bezogen wurde und der Versicherte im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldbezuges zuletzt versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war. Da Ihr Freund in den Jahren 2007 und 2009 Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung erhalten hat, hatte er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht erfüllt, so dass folgerichtig auch keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Grundsätzlich können zwar Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf Antrag Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig waren. Allerdings hätte der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden müssen, da er sonst erst ab Folgetag der Antragstellung zur Versicherungspflicht führt. Da die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bereits abgelaufen sind, bedeutet dies, dass Ihr Freund auch auf Antrag für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2007 und 2009 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen kann.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Freiwillige Beiträge müssen immer bis spätestens 31. März des Folgejahres gezahlt werden, d. h. für das Jahr 2009 ist die Frist am 31. März 2010 abgelaufen.

Grundsätzlich unterbricht zwar ein Rentenverfahren, dass irgendwann im Zeitraum 1. Januar bis 31. März läuft, diese Zahlungsfrist mit der Folge, dass man nach Abschluss des Verfahrens (= Rechtskraft des Bescheids) für die freiwillige Beitragszahlung 3 Monate Zeit hat. Nachdem aber das Rentenverfahren Ihres Freundes erst mit der Antragstellung im April 2010 - und damit nach dem 31. März 2010 - begonnen hat, kann er für das Jahr 2009 keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen.

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4 Antworten

Sabine P.am 08.09.2010 | 11:47
Das ist ja wirklich übel. Mein Freund wusste das nicht, es wurde ihm beim Wechsel in die private KV nicht gesagt. Gibt es keine Möglichkeit, hier rückwirkend irgendetwas zu machen? Weil hier keine Info statt fand oder so?
Batrixam 08.09.2010 | 12:52
nein, es gibt keine Möglichkeit, die Beiträge rückwirkend zu zahlen (siehe Experten-Antwort). Und: Hätte Ihr Freund diesbezüglich bei der Rentenversicherung nachgefragt, hätte er auch die Antwort dazu bekommen. Dass weder die gesetzliche noch die private KK dazu Auskunft geben können, müßte eigentlich klar sein...
Skatrentneram 08.09.2010 | 12:50
Das ist natürlich eine besch.... Beratung Ihrer PKV, aber die Rentenversicherung nimmt sich davon nichts an, Also hat Ihr Freund die A----Karte. Versuchen Sie doch mal bei Ihrem PKV - Berater einen evtl. Regreß zu nehmen bzw. bei der Gesellschaft, aber auch dort werden Sie vermutlich nichts erreichen. Da wird Ihr Freund wohl mit der jetzigen Entscheidung leben müssen, ärgerlich aber nicht mehr zu ändern.
Sabine P.am 13.09.2010 | 13:46
Kann er denn für 2009 freiwillige Beiträge zahlen, die dann zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenze mit rangezogen werden? Wir haben gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, d. h. er ist noch nicht bindend. Antrag wurde im April 2010 gestellt.
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