Hallo Sabine!
Während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit tritt in der Rentenversicherung Versicherungspflicht kraft Gesetzes nur ein, wenn Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse bezogen wurde und der Versicherte im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldbezuges zuletzt versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war. Da Ihr Freund in den Jahren 2007 und 2009 Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung erhalten hat, hatte er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht erfüllt, so dass folgerichtig auch keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Grundsätzlich können zwar Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf Antrag Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig waren. Allerdings hätte der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden müssen, da er sonst erst ab Folgetag der Antragstellung zur Versicherungspflicht führt. Da die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bereits abgelaufen sind, bedeutet dies, dass Ihr Freund auch auf Antrag für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2007 und 2009 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen kann.