Hallo Barbara,
bei einer privaten Rentenversicherung, die aus dem bereits versteuerten Netto angespart wurde, werden keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.
Handelt es sich hingegen um einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung), werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind. Bei einer Kapitalauszahlung teilt die Krankenkasse den Auszahlbetrag fiktiv auf 120 Monate auf und verlangt für die 10 Jahre den vollen Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ca. 18% nach aktueller Gesetzeslage. Die Berechnung entnehmen Sie dem Kommentar von W°lfgang.
Allerdings könnte es hier eine Änderung geben. Im Beschluss vom 10.11.2019 des Koalitionsausschusses steht, dass die geltende Freigrenze für Versorgungsbezüge in Höhe von 155,75 Euro monatlich (gemäß § 226 SGB V ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße) wie bisher in einen dynamisierten Freibetrag umgewandelt werden soll.
Dies ist aktuell noch keine Gesetzesgrundlage. Ein Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zu einem Gesetzesentwurf ist abzuwarten.
Für steuerrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Anbieter des Sparvertrags, Ihren Steuerberater, Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung