Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGrundsätzlich wird bei einem Werkvertrag eine sog. Scheinselbständigkeit vermutet, da Sie diese Tätigkeit lediglich für einen Auftraggeber ausüben.
Ich schlage vor, dass Sie mittels des Vordruckes "V 027" der Deutschen Rentenversicherung einen "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" beantragen.
Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig (nicht versicherungspflichtig) oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (versicherungspflichtig) ausübt.
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