Sie haben da etwas falsch verstanden, zumal die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten steht. Gleiches gilt für die Ausübrung einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit in Zeiten der Kindererziehung.
Was die Promotion angeht, so ist zu bedenken, ob im selben Studiengang bereits der Abschluss (Diplom, Staatsexamen) erfolgte.
Dem Praxistipp von user Bekiss kann man sich deshalb nur anschließen.
MfG