Bin selbständig und werde Altersrente wegen Schwerbehinderung beziehen. Kann ich den Hinzuverdienst von 355,00 € x 12 = 4.260,00 € mit 2 oder 3 Provisionszahlungen verdienen oder darf ich nur monatlichen Hinzuverdienst haben. Vielen Dank im voraus!
Bei selbständig Tätigen ist das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres (laut Einkommensteuerbescheid), geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde.
Somit bleibt es im Regelfall unbeachtlich, ob Ihre Provision zu zwei oder drei Terminen im Jahr ausgezahlt wird. Wichtiger ist vielmehr die Frage, ob Sie in allen zwölf Monaten des Jahres tätig waren.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe ist für den Jahreshinzuverdienst maßgebend, daß auch zwölf Monate im Jahr gearbeitet wurden. Ist dies so richtig?
Ja. Andernfalls gilt:
Wurde die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt oder ist die Einhaltung der Verdienstgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (z. B. wegen des Beginns der Altersrente im Laufe eines Kalenderjahres), erfolgt die pauschalierende Ermittlung für die Prüfung des maßgebenden monatlichen Arbeitseinkommens, indem das ab (bzw. bis zu) dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte (bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete) Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird; angebrochene Monate zählen in diesem Fall als volle Monate.