Hallo Koulchen,
es ist korrekt, dass nach Beendigung der Maßnahme die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung noch einmal von der Krankenkasse geprüft wird. Bei Bedarf stellt die Krankenkasse nach Abschluss der Reha einen Erstattungsantrag beim RV-Träger und dieser erstattet der Krankenkasse dann die Kosten für die Maßnahme (§ 14 Abs. 4 SGB IX). Diese endgültige leistungsrechtliche Zuordnung der Leistung zur Teilhabe erfolgt allerdings zwischen Krankenkasse und RV-Träger. Der Versicherte ist davon nicht berührt.
Darüber hinaus hat dies auch nichts mit der weiteren Gewährung von Krankengeld zu tun. Diese ist einzig davon abhängig, ob Sie weiterhin arbeitsunfähig sind.