Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springen§ 118 SGB VI enthält Regelungen, wonach bei Rentenneuzugängen mit einem Rentenbeginn ab 01.04.2004 nachschüssig, jeweils zum Monatsletzten die Renten zu leisten sind.
Für Bestandsrentner und Personen, deren Rente vor April 2004 beginnt, verbleibt es bei der bisher geltenden Auszahlungsregelung, weil diese Personen sich auf die regelmäßige Auszahlung der Renten im Voraus eingestellt haben.
Mit dieser damaligen Änderung wird bewirkt, dass laufende Geldleistungen grundsätzlich im Nachhinein und nicht mehr wie zuvor im Voraus gezahlt werden. Außerdem wird einer Forderung des Bundesrechnungshofes nachgekommen, wonach die - ggf. rückwirkende - Wertstellung des Betrages auf dem Empfängerkonto am Rentenauszahlungstag ausreichend ist.
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