https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Wurde denn der Scheidungsantrag mittlerweile gestellt oder nicht?
Aus Ihrem Beitrag lese ich zumindest heraus, dass Sie "nur" in Trennung leben. Daher wäre das Ende des Ehezeitraum (im Sinne des Versorgungsausgleiches) noch nicht einmal erreicht, wenn kein auf Scheidung gestellt wurde und somit die Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist.
Aus dem Vorbeitrag wurde bereits die Definition des Ehezeitraumes verständlich erklärt.
Der Ehezeitraum (im Sinne des Versorgungsausgleiches) ist geregelt nach § 3 Versorgungsausgleichsgesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__3.html
Natürlich können die Ehegatten untereinander den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen; also z.B. nur einen Teil der Ehezeit nach oben genannter Definition für den Versorgungsausgleich berücksichtigen lassen (gem. § 6 VErsAusglG)
oder aber auch/stattdessen Vereinbarungen treffen, die über den Versorgungsausgleich im Sinne der Gütertrennung hinausgehen (z.B. "Wir verzichten auch den Versorgungsausgleich; dafür zahlt der eine Ehegatten dem anderen den Ausgleichsbetrag für einen Abschlag der Altersrente; oder auch eine monatliche Unterhaltszahlungen).
Im Übrigen: Für den Zeitraum, für den Sie Punkte vom Ehegatten bekommen, müssen Sie auch Punkte an Ihren Mann abgeben. Des Weiteren betrifft dies Anrechte aus allen Versorgungsanwartschaften; nicht nur aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aber wie Ihnen bereits die Vorredner empfohlen haben: Suchen Sie sich einen versierter Anwalt für Scheidungsrecht.