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Experten-Antwort

Punkte für Schulzeiten

von Chris 904.10.2020 | 10:40
305 Ansichten
8 Antworten

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Kann mir jemand sagen welche Rentenwerte und Zeiten meinen Schul-Ausbildungszeiten angerechnet werden? Konkret: Geb. 07.68 Abschluss Realschule 07.86 (erst mit 18 Jahren) Abschluss BGJ Wirtschaft 07.87 Berufsausbildung Wirtschaftsassistent Abschluss 07.89 Ein Jahr gearbeitet bis 07.90 Abschluss FOS Wirtschaft 07.91 (Fachhochschulreife) Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Chris 9,

den Ausführungen von W°lfgang und LSch wollen wir nichts weiter hinzufügen.

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7 Antworten

Ganz grobam 04.10.2020 | 12:12
Schul- und Studienzeiten erhalten gar keine Entgeltpunkte und Fachschul- sowie Ausbildungszeiten werden, zusammen höchstens drei Jahre, mit 75 % Ihres erzielten Durchschnittsverdienstes bewertet. Die genaue Bewertung können Sie einer Rentenauskunft entnehmen.
Ouzam 04.10.2020 | 12:26
Die Grün Rote Regierung hat die Bewertung abgeschafft. Ab 2005 werden Schul und Studienzeiten nicht mehr bewertet, vorher mit 75 %. Bis 2009 galt eine Übergangsfrist. Für Renten ab 2009 werden diese Zeiten mit 0 % bewertet.
W°lfgangam 04.10.2020 | 16:35
Hallo Chris 9, bewertet wird hier das BGJ (Fachschule) mit max. 0,75 EP/Jahr und aufgewertet die Berufsausbildung auf max 0,75 EP/Jahr, sofern der 'eigene Durchschnittswert aller Zeiten' wenigstens 100 % erreicht. Daneben kann die Schulzeit 16. - 17. Lbj. auch noch gut 2 EP erhalten, wenn Sie bis Alter 45 für diese 12 Monate freiwillige Höchstbeiträge nachgezahlt hätten oder dieses jetzt - mangels Info der DRV dazu - noch nachholen können. von @Ganz grob: "Die genaue Bewertung können Sie einer Rentenauskunft entnehmen." ...nur, sofern gleichzeitig die Berechnungsanlagen angefordert werden - was nicht über das DRV-Web-Formular möglich ist -, insofern anderen Weg dafür wählen. Gruß w.
LScham 05.10.2020 | 09:40
Hallo W*lfgang, ist zutreffend, dass bis zum 45 Lebensjahr der freiwillige Beitrag gezahlt worden sein muss? Nach meiner Kenntnis muss der Antrag auf Zahlung bis Vollendung des 45. Lbj. gestellt worden sein.
Was?am 05.10.2020 | 13:36
Hallo W*lfgang, ist zutreffend, dass bis zum 45 Lebensjahr der freiwillige Beitrag gezahlt worden sein muss? Nach meiner Kenntnis muss der Antrag auf Zahlung bis Vollendung des 45. Lbj. gestellt worden sein.
Auf Antrag können Sie auch später ein- bzw. nachzahlen.
Tatsächlich? Auf welcher Gesetzesgrundlage denn?
W°lfgangam 05.10.2020 | 19:05
Hallo LSch, Sie haben Recht - formell reicht es aus, wenn Sie bis zum vollendeten 45. Lbj. lediglich einen Beratungstermin (nicht mal schriftlichen Antrag) zu diesem Thema dingfest bei einer Beratungsstelle DRV oder kommunalen Stelle vereinbart haben - die anschließende/tatsächliche (Ein-)Zahlung/der vorlaufende schriftliche Antrag, ist nicht von Bedeutung. Lediglich die nach Bescheiderteilung einzuhaltenden Zahlungsfristen sind dann zu beachten. Gruß w.
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