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sofern Sie die Voraussetzungen nach FRG-Recht erfüllen, da Sie dem Personenkreis nach § 4 BVFG angehören, wird in der Regel eine Qualifikationsgruppe 4 (QG 4) für Sie angewandt werden. In Deutschland dauert die Ausbildung (duale Berufsausbildung) zur Arzthelferin im Allgemeinen drei Jahre. Sollte Ihre damalige Ausbildung laut den vorgelegten Unterlagen nicht diesen zeitlichen Umfang umfassen, kann diese zunächst in QG 5 berücksichtigt werden und zu einem dann späteren Zeitpunkt in QG 4 angehoben werden. Wie es sich bei Ihnen konkret verhält und wann ggf. eine Anhebung durchzuführen ist, ist von den vorgelegten Unterlagen/Nachweisen abhängig und wird jeweils nach Einzelfall berechnet.
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