Hallo Monika225,
es ist immer das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt ohne die nicht sozialversicherungspflichtigen Anteile für eine betriebliche Altersversorgung und ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung einzutragen, also auch Bruttoentgeltteile, die nicht über die DEÜV übermittelt werden. Ob dies in Ihrem Fall zutreffen würde, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen. Sie sollten sich sowohl das monatliche (R0665 Ziffer 3) als auch das jährliche (R0665 Ziffer 4) Bruttoarbeitsentgelt bescheinigen lassen, somit können auch evtl. Verzögerungen durch ggf. notwendige weitere Ermittlungen vermieden werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung