Nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern die letzte gesetzliche Krankenkasse ist für die Prüfung der 9/10-Regelung -einschl. der pauschalen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten- zuständig. Diese pauschale Berücksichtigung bei der 9/10-Regelung ist nicht mit der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung im Rentenkonto zu verwechseln.