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Recht auf freiwillige Versicherung

von magl12.07.2007 | 01:36
1432 Ansichten
2 Antworten
hallo, ich bin jetzt das ganze internet rauf und runter aber meine frage bleibt noch offen: ich bin jetzt 27 und habe nur 7 monate pflichtbeiträge in die GRV eingezahlt als Angestellter und davor einige Jahre mein Arbeitgeber im Rahmen der Mini-Jobs. Nun bin ich selbständig und damit nicht mehr rentenversicherungspflichtig. Das Recht auf freiwillige Versicherung: besteht das in meinem fall überhaupt? wenn ich mich von der Versicherungspflicht befreien lasse, besteht dann trotz der nur kurzen Beitragsphase ein Recht auf freiwillige Versicherung oder fällt das dann weg? Und welche Bedeutung hat in dem Zusammenhang die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 12.07.2007 | 10:37

Hallo, magl,

grundsätzlich kann jeder, auch Selbständige, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sofern er nicht schon Pflichtversicherter ist. Die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren spielt nur bei Beamten oder von der Versicherungspflicht Befreiten (z.B. Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke) als weitere Voraussetzung eine Rolle.

Gerade als Selbständiger ist es wichtig, für das Alter vorzusorgen sowie gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert zu sein.

Daher die Empfehlung: Lassen Sie sich zu diesem Thema in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe kostenfrei informieren. Vielleicht ist auch die sogenannte Versicherungspflicht auf Antrag eine Alternative für Sie.

1 Antworten

Nixam 12.07.2007 | 06:51
§7 SGB VI Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten ab dem 17. Lebensjahr an freiwillig versichern. Sie können sich aber auch gemäss § 4 Absatz 2 SGB VI auf Antrag pflichtversichern, wenn Sie nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind und innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäss § 4 Absatz1 SGB VI für diese Tätigkeit beantragen. Die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren ist die "kleinste" Wartezeit für eine Altersrente ab Vollendung des 65./67. Lebensjahres. Dann haben Sie also später mal Anspruch auf Regelaltersrente. Besuchen Sie eines unserer Service-Zentren und lassen Sie sich dort individuell beraten. Haben Sie Ihr Gewerbe eingetragen, nehmen Sie eine Kopie der Eintragungsbescheinigung und Ihre Rentenversicherungsnummer mit und lassen Sie sich individuell beraten.
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