Rechtsanwalt in der RV pflichtig

von
nibso

Hallo,
ich bin seit 1999 als RA tätig und habe mich damals über die RA-Versorgung von der RV-pflicht befreien lassen. Seit ca 10 Jahren habe ich 3 große Firmen als "Fast"-Hauptauftraggeber in meiner Kanzlei - hier werden auch noch andere Mandate betreut. Letzens hat mich ein HR-Manager angesprochen, ich müsse hier für die 3 Firmen Statusfeststellungsverfahren machen lassen und mich erneut von der RV-Pflicht befreien lassen. Meine Frage nun, muss ich als RA echt Statusfeststellungsfeststellungverfahen einleiten, wenn ja was passiert, wenn die mich als scheinselbständig einstufen und andere Frage, kann ich mich nicht erneut als RA von der rv-Pflicht befreien lassen? Eigentlich bin ich ja als RA rv-frei ( §6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ). Was passiert, wenn ich nach über 10 Jahren erst den Antrag stelle?
Vielen Dank im Voraus
nibso

von
Lesen bildet

Es ist traurig, dass Sie als Rechtsanwalt scheinbar Ihre Pflichten gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nicht kennen (wollen). Stichwort: Syndikusanwalt

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/syndikusrechtsanwälte.html

https://www.syndikusanwaelte.de/de/berufsrecht-befreiung/faq-liste-zum-recht-der-syndikusanwaelte?file=files/downloads/berufsrecht_und_befreiung/faq-recht-der-syndikusanwaelte-ag-syndikusanwaelte-stand-30-10-2020-kopie.pdf&cid=577#page29

Siehe insbesondere Punkt 4!

von
Tipp

Ich rate Ihnen diesbezüglich die Rücksprache mit Ihre örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer und/oder Ihrem Versorgungswerk, da diese damit thematisch zielgenauer antworten können.

Experten-Antwort

Hallo nibso,

grundsätzlich muss von der Deutschen Rentenversicherung Bund geprüft werden, ob weiterhin eine Befreiung nach § 6 SGB VI vorliegt. Diese gilt nicht unbegrenzt, sondern muss bei Arbeitgeberwechsel oder Auftraggeberwechsel geprüft werden.
Befreiungsberechtigt sind sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbständig Tätige, die aufgrund der Ausübung eines Kammerberufs in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Das ist bei abhängig Beschäftigten der Regelfall, bei selbständig Tätigen aber die Ausnahme.
Selbständig Tätige sind daher nur befreiungsberechtigt, wenn sie zum Beispiel als Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Andere Selbständige haben mangels Versicherungspflicht weder einen Anspruch auf Befreiung noch einen Anspruch auf Feststellung einer Versicherungsfreiheit durch Bescheid.
Diese Prüfung erfolgt unabhängig von einem Statusfeststellungsverfahren, bei dem eine mögliche Scheinselbständigkeit geprüft wird.
Beide Prüfungen erfolgen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, an die Sie sich mit weiteren Fragen wenden sollten.

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