Sehr geehrter Experte,
die von Ihnen gegebene Begründung zur Durchbrechung einer Strafrechtsnorm ist abenteuerlich.
§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Schweigepflicht ist an die Berufsausübung gebunden und kann nicht durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge ausgehebelt werden.
Es liegt auch zwischen der DRV und den ärztlich geleiteten Reha-Kliniken kein Auftragsverhältnis vor, da die DRV ihren Rehabilitationsauftrag vollständig an die Klinik abgibt. Insofern gilt, wie oben bereits korrekt zitiert, der § 100 SGB X.
Im SGB VI findet sich keine Rechtsvorschrift, wie z.B. im SGB VII, § 201 :
(1) Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist.
Deshalb bedarf der Reha-Arzt ohne schriftliche Erklärung seiner Patienten keine Reha-Berichte offenbaren.
Beachten Sie bitte noch, dass das unbefugte Erheben und speichern dieser Daten nach dem SGB X eine Ordnungswidrigkeit ist. Außerdem könnte noch bei einer Anzeige gegen einen Reha-Arzt der Tatbestand der Anstiftung und Beihilfe erfüllt sein.