Rechtsfrage

von
Ferdi

In einem Diskussionsforum des Handelsblattes behauptete ein Teilnehmer, dass das Reha-Entlassungsberichtsverfahren der DRV-Träger illegal sei. Außerdem verursache es enorme Kosten, die völlig unnötig seien. Können mir die Experten hier erklären, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die DRV-Träger sich die Berichte zuschicken lassen dürfen?
Da der Teilnehmer immer nur rumstänkert, hätte ich gerne eine präzise Expertenauskunft, aus der hervorgeht, dass alles legal ist, um den mal zu widerlegen.

Für Ihre Mühe bedanke ich mich in Voraus

mfg
Ferdi

von
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Blättern Sie doch mal in den Forumsbeiträgen der letzten Tage. Da gab es eine solche Diskussion schon einmal. Das Thema ist immerwieder Brennpunkt in diesem Forum.

von
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von
!!

Gesetzliche Grundlagen für die Auskunftspflicht

Das Recht der an das Sozialgeheimnis gebundenen und zuvor genannten Leistungsträger,
Auskünfte bei (Vertrags-)Ärzten einholen zu können, ergibt sich aus § 100 SGB
X. Hiernach ist der (Vertrags-)Arzt verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf
Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben
nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und
1. es gesetzlich zugelassen ist
oder
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Auskünfte können also überhaupt nur verlangt werden, soweit sie der Leistungsträger
im Einzelfall für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Da sich § 100 SGB X nur
an Vertragsärzte, Ärzte im Krankenhaus und Angehörige anderer Heilberufe richtet,
können nur Auskünfte über die Gesundheit/Krankheit des Patienten und deren Bewertung
verlangt werden. Das Auskunftsbegehren muss sich auf den Einzelfall und den
konkreten Sachverhalt beschränken. Der Leistungsträger muss konkrete Fragen stellen.
Mehrseitige Vordrucke braucht der (Vertrags-)Arzt nur dann auszufüllen, wenn der
konkrete Leistungsfall dazu Veranlassung gibt.

Anfragen von Rentenversicherungsträgern

Im Recht der Rentenversicherung (SGB VI) besteht gegenüber der Rentenversicherungsanstalt keine gesetzliche Verpflichtung des (Vertrags-)Arztes zur Auskunftserteilung.

Siehe
http://www.aerztekammer-bw.de

von
Ferdi

Also ist das Verfahren, so wie es auf der Homepage der DRV angegeben wird rechtswidrig?

Das heißt dann aber auch, dass die Mitarbeiter der DRV und die Chefs vorsätzlich gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossen und die Ärzte der Reha-Kliniken gegen ihre Schweigepflicht.

Kann man der DRV denn noch trauen???

von
Bratwurst

Statt Beiträge zu löschen, würde ich lieber mal eine schlaue Antwort auf diese schlaue Frage formulieren.

von
pro-fess-or

Die Frage ist doch, braucht die DRV die Daten aus dem Entalssungsbericht zur Erfüllung ihrer Aufgaben, dann darf die Weitergabe erfolgen (siehe "!"), braucht sie sie nicht, dann dürfte sie sie nicht erheben.
Wenn ich richtig informiert bin, wird doch in bestimmten Fällen nach der Kur geprüft, ob ein Rentenanspruch besteht!?

von
Nix

Fährt der Versicherte in "Kur" und wird er arbeitsunfähig entlassen, so ist zu prüfen, ob eine Rente zu gewähren ist. Hierfür wird der Entlassungsbericht UNBEDINGT benötigt. Was die Diskussion über die Zulässigkeit derartiger "Datenoffenbahrungen"(wohlgemerkt, es ist der Entlassungsbericht!) soll, ist mir unverständlich. Tatsache ist: Der Reha-Träger hat bewilligt, dann hat er auch einen Anspruch auf den Entlassungsbericht, ohne den eine spätere Rentengewährung garnicht geprüft werden kann.Stimmt der Versicherte der Offenbahrung denn zu, wenn er Aussicht auf eine Rente im Anschluss an die Reha hat? Geht es jetzt nach Willkür? Oder verzichten Sie freiwillig auf Ihren Rentenanspruch nur weil Sie auf den Datenschutz pochen?

von
Ferdi

"Geht es jetzt nach Willkür?"

Sieht wohl so aus. Oder können Sie mir mit einem Gesetz dienen, welches die Praxis der Ärzte erlaubt ohne vorherige schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht Reha-Entlassungsberichte an die Träger zu offenbaren?

Der Typ aus dem HB-Forum scheint also Recht zu haben.

von
Nix

Mit "Willkür" meinte ich, dass es der Versicherte sich aussuchen kann oder soll, ob er den Entlassungsbericht offenbaren will oder nicht.

von
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Experten-Antwort

Hallo Ferdi,

zwischen der Rehabilitationseinrichtung und der Deutschen Rentenversicherung als Rehabilitationsträger besteht ein Auftragsverhältnis (§ 97 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB X- ).

Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses werden Sozialdaten für die Rehabilitationsträger erhoben, verarbeitet oder genutzt.

Verantwortlich bleiben die Rehabilitationsträger als Auftraggeber (§ 80 Absatz 1 SGB X).

Die Rehabilitationseinrichtungen sind gegenüber dem Rehabilitationsträger jedoch informationspflichtig, damit dieser die ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfüllen kann. Da die Einrichtungen im Auftrag des Rehabilitationsträgers tätig werden, handelt es sich bei der Weitergabe des Entlassungsberichtes an die Rehabilitationsträger um eine zulässige Nutzung von Sozialdaten (§ 67 Absatz 7 SGB X).

Von einer Verursachung unnötiger Kosten kann gerade aufgrund des gewählten Übermittlungsweges im Rahmen des elektronischen Datenaustausches nicht gesprochen werden.

von
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von
Jurastudent

Sehr geehrter Experte,

die von Ihnen gegebene Begründung zur Durchbrechung einer Strafrechtsnorm ist abenteuerlich.

§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Schweigepflicht ist an die Berufsausübung gebunden und kann nicht durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge ausgehebelt werden.

Es liegt auch zwischen der DRV und den ärztlich geleiteten Reha-Kliniken kein Auftragsverhältnis vor, da die DRV ihren Rehabilitationsauftrag vollständig an die Klinik abgibt. Insofern gilt, wie oben bereits korrekt zitiert, der § 100 SGB X.

Im SGB VI findet sich keine Rechtsvorschrift, wie z.B. im SGB VII, § 201 :
(1) Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist.

Deshalb bedarf der Reha-Arzt ohne schriftliche Erklärung seiner Patienten keine Reha-Berichte offenbaren.

Beachten Sie bitte noch, dass das unbefugte Erheben und speichern dieser Daten nach dem SGB X eine Ordnungswidrigkeit ist. Außerdem könnte noch bei einer Anzeige gegen einen Reha-Arzt der Tatbestand der Anstiftung und Beihilfe erfüllt sein.

von
Michael1971

Im Falle des Entlassungsberichtes ist der Verfasser Sachverständiger i.S. des § 20 SGB X i.V.m. § 21 SGB X und nicht behandelnder Arzt ohne Rechtsbeziehung zum Sozialleistungsträger. § 100 SGB X ist für die Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten demzufolge nicht anwendbar.

Seitens des Gutachters im Gegenteil sogar die Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens (§ 21 Abs. 3 Satz 2 SGB X), weil der Rentenversicherungsträger dieses zur Entscheidung über die Fortsetzung bzw. Erbringung weiterer Sozialleistungen zwingend benötigt.

Darüberhinaus wird zur Einholung des Gutachtens die Einwilligung des Versicherten nicht benötigt, da ein Verweigerungsrecht zur Erstattung des Gutachtens seitens des Sachverständigen ausschließlich nur im Rahmen des § 408 ZPO besteht.

von
Jurastudent

Hier noch ein Auszug aus einem BSG-Urteil:

"Nach § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 2 Buchst a) SGB X dürfen Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen als den in § 35 SGB I bzw in § 69 Abs 2 SGB X genannten Stellen oder Personen, mithin auch bei Krankenhäusern, nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Sozialdatenschutz allein den Regelungen des Sozialgesetzbuchs unterliegt (BT-Drucks 12/5187, 36). Als Vorschrift, die die Einsichtnahme der KK in die Behandlungsunterlagen der Versicherten ausdrücklich zulässt, kommt lediglich § 100 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 3 SGB X in Betracht. Danach sind die Krankenhäuser verpflichtet, im Einzelfall den KK auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und gesetzlich zugelassen ist."

"Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet sind (vgl Rheinland-Pfalz LT-Drucks 14/486, 63). So werden in den §§ 284 bis 293 SGB V (Zehntes Kapitel, 1. Abschnitt) die Informationsgrundlagen, insbesondere die Datenerhebungsbefugnisse der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, während in den §§ 294 bis 303 SGB V (Zehntes Kapitel, 2. Abschnitt) spiegelbildlich die entsprechenden Pflichten der Leistungserbringer zur Datenübermittlung bestimmt werden. Auch das SGB X regelt im Zweiten Kapitel (§§ 67 bis 85a) die Voraussetzungen, unter denen die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Sozialdaten durch Leistungsträger wie die KK zulässig ist, während die Auskunftspflichten Dritter gegenüber den Leistungsträgern Gegenstand des Dritten Kapitels des SGB X (§§ 86 bis 119) sind."

Sollte nun eigentlich jedem klar sein, dass Ihre Begründung, die Sie Ferdi gegeben haben, juristisch nicht haltbar ist. Die Reha-Ärzte haben keine Auskunftspflicht.

mfg

von
Klugscheißer

Nun wird die Rentenversicherung vermutlich Ihre Vorgehensweise trotzdem nicht ändern.

von
?=?

Mein Gott Jurastudent,
wenn Sie Ihre eigene Antwort lesen, dann werden Sie das lesen:
"Danach sind die Krankenhäuser verpflichtet, im Einzelfall den KK auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und gesetzlich zugelassen ist."

Nichts anderes geschieht bei dem mehrfach beschriebenen Sachverhalt!!!

von
???

Ich würde Ihnen und allen Gleichgesinnten empfehlen, sich doch bei den entsprechenden Datenschutzbeauftragten zu beschweren. Jeder RV-Träger hat hauseigene Datenschutzbeauftragte. Falls Sie denen misstrauen, sind die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten sowie der Bundesdatenschutzbeauftragte sicherlich die für Sie geeigneten Ansprechpartner. Es wäre schön, wenn Sie das Ergebnis dann im Forum bekanntgeben würden.

von
Michael1971

Dann bringen Sie doch mal § 21 Abs. 3 Satz 2 SGB X i.V.m § 116 SGB VI damit in Einklang.

Der Entlassungsbericht mit sozialmedizinischer Epikrise, die im Übrigen eben nicht der behandelnde Arzt erhält, ist ein Sachverständigengutachten und keine bloße "Datenerhebung". Nicht § 100 SGB X schränkt die Amtsermittlungsbefugnis als spezialgesetzliche Regelung ein, sondern § 21 SGB X erweitert die Ermittlungsbefugnis für betroffene Fälle.

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