"Nicht § 100 SGB X schränkt die Amtsermittlungsbefugnis als spezialgesetzliche Regelung ein, sondern § 21 SGB X erweitert die Ermittlungsbefugnis für betroffene Fälle."
§ 37 SGB I schränkt die Ermittlungsbefugnisse nach den §§ 20,21 SGB X bzgl. der Sozialdaten total ein.
Außerdem scheint Ihnen der Unterschied zwischen "Ermittlungsbefugnis" und "Offenbarungsbefugnis" nicht geläufig zu sein.
Fragen dürfen Sie, nur Antworten darf der Arzt Ihnen nicht, ohne dass eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht seitens des Patienten vorliegt.
Sind Sie mit dieser Antwort intellektuell überfordert, weil sie der gängigen und "erprobten" Praxis widerspricht?