Zuständig für Fragen des Meldeverfahrens und dessen Überwachung sind die Einzugsstellen (Krankenkassen). Der Arbeitnehmer müsste über die für diese Meldung zuständige Einzugsstelle eine Korrektur der Meldung des Arbeitgebers nach der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung begehren.
Bei einem Kontenklärungsverfahren nach 10 Jahren sollten die entsprechenden Angaben gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemacht werden.