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@Redaktion

von Sparer10.11.2008 | 10:33
1103 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Liebe Redaktion, in den Nachrichten von heute zur Rentenbesteuerung schreiben Sie u.a.: ...."Die Regelungen führen dazu, dass ein Großteil der heutigen Rentnerinnen und Rentner weiterhin keine Steuern zahlen muss. Eine Ausnahme sind Rentner, die weitere Einkünfte haben, etwa Z i n s e r t r ä g e ... Hier k ö n n e n Steuern fällig werden." Was heißt das?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sparer,

die von Ihnen angefragte Meldung beruht auf einer Veröffentlichung der Deutschen Rentenversicherung. Zinserträge sind hier nur stellvertretend für alle Formen von Nebeneinkünften genannt. Das heißt: Rentner ohne Nebeneinkünfte sind bislang weitgehend von Steuerzahlungen befreit. Sobald neben die gesetzliche Rente jedoch Zusatzeinkünfte treten, kann schon heute eine Steuerpflicht eintreten.

Allgemeine Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften erteilt gern die Deutsche Rentenversicherung, spezielle Auskünfte zu Ihrer Steuerpflicht kann nur Ihr Finanzamt erteilen.

Näheres können Sie auch unserem heutigen Beitrag "Steuern auf Rentenbeiträge: Die Welle richtig nutzen" entnehmen.

1 Antworten

Schiko,am 10.11.2008 | 11:47
Nun ja, diese allgemeine feststellung viel mir auch auf, ebenso weiter unter der hinweis, dass 1500 für kranken/pflegever- sicherung gelten, bei ehepaaren wird bei gemeinsamer veranlagung der freibetrag für jeden partner gesondert bestimmt. Dies stimmt so nicht, richtig ausgedrückt müsste es heißen für Ehe- paare gelten 3.000 euro. Z I N S E N. Genau genommen hätte es heißen sollen: Hier können steuern fällig werden, wenn der freistellungsbetrag von 801 / 1602 led. vh. über- schritten wird. Habe nachgerechnet, bei 33.600 bruttorente und bereits den einheits- betrag zur kranken/pflegeversicherung von 10,15% ergibt sich: 18.816 mit 56 % steuerpflichtig 03.410 10.15% 00.102 werbungskosten rente 00.072 pauschbetrag sonderausgaben, somit 15.232 zu versteuerndes einkommen, steuerfrei bis 15.328. Mit freundlichen Grüßen.
Deutsche Rentenversicherung
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