Redaktion

von
Schiko.

Auf seite 5 unter nachrichten , aktualisiert am 9..03.07
von Thissen/John erschien der beitrag „Cheken Sie selbst,
wie lange Sie künftig arbeiten müssen……………….“
wird auf die möglichkeit des herunterladens der broschüre,

„Gesetzentwurf zur Rente mit 67 „ hingewiesen.
.
Unter www.deutsche-rentenversicherung. de fand ich
dies zeilen nicht.

Warum wollte ich dies ? Ganz einfach, habe im forum
auf eine entsprechende anfrage eines users hinsichtlich
0,5% rentenzuschlag bei rentenbeanspruchung erst nach
dem 65. lebensjahr hingewiesen, dieser bonus soll künftig
entfallen.
Üblicherweise wurde vom experten- ohne bezug auf meine
falschaussage- bestätigt, dies gilt auch weiterhin.Wusste
natürlich, irgend etwas habe ich hier gelesen.

Wurde jetzt fündig, im internet veröffentlichte „ FOCUS“
u.a. folgende zeilen“Wer vor dem ges. renteneintrittsalter
aufhört zu arbeiten, muss 0,3 prozent abschlag pro monat
in kauf nehmen- lebenslang ( amtsbekannt).
Zugleich antfällt der heute gültige zuschlag von 0,5% prozent
pro monat für diejenigen, die erst nach 65 jahren in den
ruhestand wechseln
Hatte gehofft, hierüber in der 32 –seitigen broschüre was
zu lesen.

Vielleicht können sie in ein paar zeilen hierzu stellung
nehmen.

Ich bedanke mich .

Mit freundlichen Grüßen.

von
Bernhard

Von einem Wegfall des Zuschlags bei Bezug einer Altersrente nach 67 war mir bisher nichts bekannt.

Die relevante Norm ist § 77 Abs. 2 Nr 2 b SGB VI.

Im Entwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes findet sich nichts dergleichen, und in der Begründung steht:

"Die Altersgrenze für die Ermittlung von Zuschlägen bei Bezug einer Altersrente wird um zwei
Jahre angehoben. Wird eine Altersrente trotz erfüllter Wartezeit nicht mit Erreichen der neuen
Regelaltersgrenze von 67 Jahren in Anspruch genommen, erhöht sie sich - entsprechend dem
geltenden Recht - um 0,5 Prozent für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nicht in
Anspruch genommen wird."

Experten-Antwort

Im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist im Artikel 1 Nr. 23 Buchst. a) und b) zu § 77 festgelegt, dass u.a. in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b und in Abs. 3 Nr. 3 die Wörter „Vollendung des 65. LJ“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt, wird, so dass diese Problematik geklärt ist.

von
Schiko.

Wie ich exakt zu der an-
gesprochenen, 32-seitigen broschüre komme
( runterladen) weiß ich noch immer nicht.

Danke.

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