Referendar-Anwaltsstation und Rentenversicherungspflicht

von
Jan81

Ich habe eine Frage zur Rentenversicherungspflicht von Referendaren, die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in der Anwaltsstation beziehen.

Bekanntlich sind Rechtsreferendare nicht rentenversicherungspflichtig. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Nr. 4 SGB VI. In NRW z.B. wird Rechtsreferendaren gem. § 32 Abs. 3 S. 4 JAG NRW "nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet" und außerdem stehen sie gem. § 30 Abs. 1 S. 1 JAG NRW in einem "öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis". Demnach sind Rechtsreferendare nach § 5 Abs. 1 SGB VI "in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird" von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Nun stellt sich mir die Frage, ob sich die Rentenversicherungsfreiheit auch auf das Arbeitsentgelt erstreckt, das der Referendar im Rahmen der Anwalts- oder Wahlstation von der ihm zugewiesenen Beschäftigungsstelle (z.B. Anwaltskanzlei) zusätzlich oder, soweit die Anrechnungsgrenze überschritten ist, anstelle der Unterhaltsbeihilfe erhält.

Die für mich zuständige Sachbearbeiterin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes NRW war der Meinung, dass dies nur für die Unterhaltsbeihilfe gelte, schließlich sei das Arbeitsentgelt der Kanzlei ein "normaler Lohn". Aber stimmt dies? Die Rentenversicherungsfreiheit knüpft bei Referendaren an eine "Beschäftigung" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses an, für die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist. Dies trifft auf die Beschäftigung im Rahmen der Anwaltsstation zu. Jedenfalls ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft nicht eingeschränkt. Zwar besteht nach einem Grundsatzurteil des BSG keine Rentenversicherungsfreiheit für eine neben der Beschäftigung im Referendariat ausgeübt Nebentätigkeit (z.B. als Wiss. HK an einer Universität), es sei denn, die Gewährleistungszusage über die Versorgungsanwartschaft erstreckt sich ausnahmsweise auch auf diese weitere Beschäftigung. Aber die Tätigkeit in der Kanzlei ist, auch wenn sie teilweise sehr gut vergütet wird, originäre und (in NRW) vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bzw. Landgerichts geleitete Ausbildung im Rahmen des Referendariats, also befindet man sich "in dieser Beschäftigung" und nicht in einer "weiteren Beschäftigung" i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Demnach dürfte ein Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen von dem im Rahmen der Anwaltsstation erzielten Arbeitsentgelt nicht erfolgen.

1) Wie ist hier die Rechtslage?

2) Wo kann ich eine (verbindliche) Auskunft über diese Frage einholen? In § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI heißt es: "Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte (beim Land) die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber (...) ihren Sitz haben." Aber über die Rentenversicherungspflicht selbst kann abschließend doch nur der Rentenversicherungsträger entscheiden, oder? Könnte mir also z.B. die Deutsche Rentenversicherung eine (verbindliche) Auskunft erteilen?

3) Welche Rechtsbehelfe stehen mir gegen wen zur Verfügung, wenn mir - rechtswidrig - dennoch Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden?

Experten-Antwort

Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie einen "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" (V 027), bei der RV BUND stellen

von
Bescheidener

Wenn eine Versicherungspflicht besteht, dann sowieso nur zum Versorgungswerk.
Möglicherweilse bringt ein Anruf da schon die Wahrheit ans Licht.

Das wird sicherlich nicht der erste und einzige Fall dieser Art sein, den die haben/hatten.

In der RV besteht in diesem Zusammenhang in jedem Fall ein Befreiungsrecht (§ 6 SGB VI).

von
Jan81

Vielen Dank!
Aber nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV wird doch nur darüber entschieden "ob eine Beschäftigung" vorliegt. Das ist aber doch ohne Weiteres zu bejahen. Die Frage ist vielmehr, ob die Beschäftigung im Rahmen der Anwaltsstation als eine Beschäftigung anzusehen ist, die nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 4 SGB VI versicherungsfrei ist.

In der Begründung zum Regierungsentwurf eines "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (in Kraft getreten am 1.1.2009), mit dem Die Auflistung in § 5 Abs. 1 S. 2 hinzugefügt wurde, heißt es, dass die Regelung in S. 2 Nr. 4 (öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis) insbesondere für Rechtsreferendare eingefügt wurde, die schon bisher nicht rentenversicherungspflichtig waren und dies auch weiterhin nicht sein sollen. (BT-Drs. 16/10488, S. 17-18).

In diesem Zusammenhang verstehe ich die Bedeutung der Regelung in § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI nicht. Danach gilt: "Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 (...) sowie nach Satz 2 entscheidet (...) die oberste Verwaltungsbehörde des Landes". Bedeutet das, dass ich beim Justizministerium NRW (als der obersten Verwaltungsbehörde der Landesjustizverwaltung) eine Entscheidung darüber herbeiführen muss, ob die Tätigkeit in meiner Anwaltsstation unter die Voraussetzungen von S. 1 Nr. 2 und S. 2 Nr. 4 fällt? Das würde mich wundern, weil
1) das JAG NRW in § 32 III S. 4 ja schon festlegt, dass Referendare "nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet" wird und
2) eine solche Entscheidung meines Wissens in Bezug auf die mir bisher gezahlte Unterhaltsbeihilfe auch nicht getroffen wurde, obwohl mir davon keine Rentenbeiträge abgezogen werden.

Und ich dachte immer, das deutsche Steuerrecht sei das Rechtsgebiet mit dem größten Regelungswirrwarr...

von
Jan81

Vielen Dank, aber als Rechtsreferendar bin ich auch in der Anwaltsstation nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer und damit auch nicht Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte. Daher kann ich mich auch nicht nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen.

von
Jan81

Vielen Dank!
Aber nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV wird doch nur darüber entschieden "ob eine Beschäftigung" vorliegt. Das ist aber doch ohne Weiteres zu bejahen. Die Frage ist vielmehr, ob die Beschäftigung im Rahmen der Anwaltsstation als eine Beschäftigung anzusehen ist, die nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 4 SGB VI versicherungsfrei ist.

In der Begründung zum Regierungsentwurf eines "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (in Kraft getreten am 1.1.2009), mit dem Die Auflistung in § 5 Abs. 1 S. 2 hinzugefügt wurde, heißt es, dass die Regelung in S. 2 Nr. 4 (öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis) insbesondere für Rechtsreferendare eingefügt wurde, die schon bisher nicht rentenversicherungspflichtig waren und dies auch weiterhin nicht sein sollen. (BT-Drs. 16/10488, S. 17-18).

In diesem Zusammenhang verstehe ich die Bedeutung der Regelung in § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI nicht. Danach gilt: "Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 (...) sowie nach Satz 2 entscheidet (...) die oberste Verwaltungsbehörde des Landes". Bedeutet das, dass ich beim Justizministerium NRW (als der obersten Verwaltungsbehörde der Landesjustizverwaltung) eine Entscheidung darüber herbeiführen muss, ob die Tätigkeit in meiner Anwaltsstation unter die Voraussetzungen von S. 1 Nr. 2 und S. 2 Nr. 4 fällt? Das würde mich wundern, weil
1) das JAG NRW in § 32 III S. 4 ja schon festlegt, dass Referendare "nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet" wird und
2) eine solche Entscheidung meines Wissens in Bezug auf die mir bisher gezahlte Unterhaltsbeihilfe auch nicht getroffen wurde, obwohl mir davon keine Rentenbeiträge abgezogen werden.

Und ich dachte immer, das deutsche Steuerrecht sei das Rechtsgebiet mit dem größten Regelungswirrwarr...

von
Evchen

Probieren Sie es mal mit dem § 28 h Abs. 2 SGB IV. Danach entscheidet die Krankenkasse als Einzugstelle auch über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Gegen diese Entscheidung ist dann gfls. der Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel möglich.

von
Jan81

Ich weiß nicht warum ich bei juris nicht sofort die Suchbegriffe "Versicherungspflicht" und "Anwaltsstation" eingegeben habe, aber jedenfalls habe ich jetzt ein BSG-Urteil (v. 31.05.1978 - Az. 12 RK 25/77) mit folgendem Leitsatz gefunden:

"Ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt ist und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuß von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhält, ist (...) insgesamt versicherungsfrei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen läßt."

Die angesprochene Abgrenzung wird in der Regel nicht möglich sein, es sei denn der Vertrag mit der Anwaltskanzlei sieht eine solche Abgrenzung von Ausbildungsbeschäftigung und "vom Ausbildungszweck freier Beschäftigung" ausdrücklich vor, was wohl nur selten der Fall ist.

Allerdings ist die Entscheidung noch zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz ergangen, der Vorläuferregelung zu § 5 Abs. 1 SGB VI. Außerdem waren Referendare damals noch Beamte auf Widerruf und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Ich meine allerdings, dass sich die Überlegungen des BSG auch auf die heutige Rechtslage übertragen lassen, insbesondere was die Nichtabgrenzbarkeit einer Beschäftigung zur Ausbildung und einer darüber hinausgehenden Beschäftigung angeht.

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