Ich habe eine Frage zur Rentenversicherungspflicht von Referendaren, die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in der Anwaltsstation beziehen.
Bekanntlich sind Rechtsreferendare nicht rentenversicherungspflichtig. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Nr. 4 SGB VI. In NRW z.B. wird Rechtsreferendaren gem. § 32 Abs. 3 S. 4 JAG NRW "nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet" und außerdem stehen sie gem. § 30 Abs. 1 S. 1 JAG NRW in einem "öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis". Demnach sind Rechtsreferendare nach § 5 Abs. 1 SGB VI "in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird" von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Nun stellt sich mir die Frage, ob sich die Rentenversicherungsfreiheit auch auf das Arbeitsentgelt erstreckt, das der Referendar im Rahmen der Anwalts- oder Wahlstation von der ihm zugewiesenen Beschäftigungsstelle (z.B. Anwaltskanzlei) zusätzlich oder, soweit die Anrechnungsgrenze überschritten ist, anstelle der Unterhaltsbeihilfe erhält.
Die für mich zuständige Sachbearbeiterin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes NRW war der Meinung, dass dies nur für die Unterhaltsbeihilfe gelte, schließlich sei das Arbeitsentgelt der Kanzlei ein "normaler Lohn". Aber stimmt dies? Die Rentenversicherungsfreiheit knüpft bei Referendaren an eine "Beschäftigung" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses an, für die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist. Dies trifft auf die Beschäftigung im Rahmen der Anwaltsstation zu. Jedenfalls ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft nicht eingeschränkt. Zwar besteht nach einem Grundsatzurteil des BSG keine Rentenversicherungsfreiheit für eine neben der Beschäftigung im Referendariat ausgeübt Nebentätigkeit (z.B. als Wiss. HK an einer Universität), es sei denn, die Gewährleistungszusage über die Versorgungsanwartschaft erstreckt sich ausnahmsweise auch auf diese weitere Beschäftigung. Aber die Tätigkeit in der Kanzlei ist, auch wenn sie teilweise sehr gut vergütet wird, originäre und (in NRW) vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bzw. Landgerichts geleitete Ausbildung im Rahmen des Referendariats, also befindet man sich "in dieser Beschäftigung" und nicht in einer "weiteren Beschäftigung" i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Demnach dürfte ein Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen von dem im Rahmen der Anwaltsstation erzielten Arbeitsentgelt nicht erfolgen.
1) Wie ist hier die Rechtslage?
2) Wo kann ich eine (verbindliche) Auskunft über diese Frage einholen? In § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI heißt es: "Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte (beim Land) die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber (...) ihren Sitz haben." Aber über die Rentenversicherungspflicht selbst kann abschließend doch nur der Rentenversicherungsträger entscheiden, oder? Könnte mir also z.B. die Deutsche Rentenversicherung eine (verbindliche) Auskunft erteilen?
3) Welche Rechtsbehelfe stehen mir gegen wen zur Verfügung, wenn mir - rechtswidrig - dennoch Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden?