1. Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird eine Zurechnungszeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum vollendeten 62. Lebensjahr berücksichtigt. Die Zurechnungszeit wird mit einem Durchschnittswert der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente. Bei der Ermittlung dieses Durchschnittswertes bleiben die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung unberücksichtigt, wenn die Versicherungszeiten, die in den letzten vier Jahren zurückgelegt worden sind den Durchschnittswert vermindern und sich damit ungünstig auf die Bewertung der Zurechnungszeit auswirken würden. Aufgrund Ihrer Definition "Fiktive Entgeltpunkte" gehen wir davon aus, dass von Ihnen die Zurechnungszeit gemeint ist.
2. Werden während der Zurechnungszeit gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten erworben, liegen aufgrund des Zusammentreffens dieser Zeiten beitragsgeminderte Zeiten vor. Der höchste ermittelte Wert aus dieser Zeit wird bei der Rentenberechnung berücksichtigt.