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Experten-Antwort

Regelaltersrente plus Hinzuverdienst

von Baumann Sebastian14.02.2017 | 18:30
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Hallo, ab Sept. 2017 kann ich eine Regelaltersrente erhalte, da mein Arbeitgeber mir die Möglichkeit gibt, dass ich noch bis Mai 2018 voll weiter arbeiten kann. Frage ich nun, um wieviel % sich meine Rente steigert, wenn ich durch das Flexigesetz trotz Rentenbezieher auch Beiträge zur Rentenversicherung abführe. Denn mir wurde bereits erklärt, dass ab Regelaltersgrenze in Dazuverdienen kann soviel ich möchte, allerdings wußte keiner so recht, wieviel % Rentensteigerung, das ausmacht? Für eine Rückantwort besten Dank. MfG Sebastian Baumann

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sebastian Baumann,

eine Auskunft, wie hoch die Rentensteigerung wäre, können auch wir ohne konkrete Zahlen nicht geben. Tatsächlich ist es aber so, dass sich Ihr Verdienst für die Zeit vom September 2017 bis Dezember 2017 ab dem 1.7.2018 rentensteigernd auswirken würde und der Verdienst für die Zeit von Januar 2018 bis Mai 2018 zum 1.7.2019.

Angenommen, Sie verdienen so viel wie der Durchschnitt aller Versicherten (der vorläufige Durchschnittsverdienst für 2017 beträgt 37.103 €), dann ergeben sich folgende Entgeltpunkte (EP):

9/2017 bis 12/2017 = 0,3333 EP

1/2018 bis 5/2018 = 0,4167 EP

Dass sich diese EP erst zu den genannten späteren Zeitpunkten auf Ihre Rente auswirken und sich für diese Anteile somit kürzere Rentenbezugsdauern ergeben, wird mit der Erhöhung des sogenannten Zugangsfaktors honoriert. Für den Verdienst von 9/2017 bis 12/2017 ergibt sich ein Zugangsfaktor von 1,05, Sie bekommen also 5 % mehr. Für den Verdienst von 1/2018 bis 5/2018 ergibt sich ein Zugangsfaktor von 1,11, also 11 % mehr.

Ihre Rente würde sich damit zum 1.7.2018 um (0,3333 x 1,05 x 30,45 €) knapp 11 € mtl. brutto erhöhen. Zum 1.7.2019 ergäbe sich eine weitere Erhöhung um (0,4167 x 1,11 x 30,45 €) rund 14 € mtl. brutto. Für die Berechnung sind wir vom derzeit gültigen aktuellen Rentenwert ausgegangen, der sich jeweils zum 1.7.2018 und 1.7.2019 verändern wird.

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9 Antworten

Jonnyam 14.02.2017 | 18:50
Um die prozentuale Steigerung angeben zu können, müsste man ja erst einmal wissen, wie hoch denn die volle Altersrente ab September 2017 sein wird. Und um den Mehrbetrag aus den Beiträgen ab September 2017 bis Mai 2018 ermitteln zu können, kommt man ohne Kenntnis des monatlichen Hinzuverdienstes auch nicht zu einem Ergebnis. Also bitte "Butter bei die Fische" meint jedenfalls Jonny
Klugpuperam 14.02.2017 | 19:02
Hallo Sebastian Baumann. Grundsätzlich wäre die Rechnung so: Verdienst 09/2017 bis 12/2017 / Durchschnittsentgelt 2017 Verdienst 01/2018 bis 05/2018 / Durchschnittsentgelt 2018 Daraus ergeben sich Entgeltpunkte, multipliziert mit 1,045 werden das persönliche Entgeltpunkte. Diese multipliziert mit dem dann gültigen aktuellen Rentenwert ergeben die Bruttorente. Können Sie eventuell auch eine (abschlagsfreie) vorgezogene Altersrente beziehen? Dann könnten Sie auch überlegen ggf. schon zum 01.08. oder zum 01.07. in Rente zu gehen und je nach Verdienst (max. 6300 EUR bis Erreichen der Regelaltersgrenze) volle Rente zusätzlich zum Gehalt zu beziehen.
KSCam 14.02.2017 | 19:43
Geben Sie uns den Bruttoverdienst von Sept. 17 bis Mai 18 an. Dann kann man Ihnen reativ genau sagen um wieviel dann zum 01.07.18 die Rente steigt. Wieviel Prozent Ihrer Rente das dann ist, können Sie sich locker selbst ausrechnen.
W*lfgangam 14.02.2017 | 19:55
Hallo Sebastian Baumann, in einfachen Zahlen. Ihr SV-Verdienst in den 9 Monaten ist 30.000 EUR = 0,8 Punkte = 24,40 EUR Monatsrente + 1,20 EUR Zuschlag (5 %) *) = 25,60 Brutto-Monatsrente - 2,80 EUR KV/PV-Abzug = 23,80 EUR Netto-Monatsrente 2805 EUR ist Ihr Rentenbeitrag aus 30.000 EUR : 23,80 'Rentenplus' = 118 (Monate) bis Sie Ihren Rentenbeitrag wieder ausgezahlt bekommen haben. 10 % Rendite, nicht schlecht ;-) Sachen wie Kaufkraftverlust, mögliche Rentenanpassungen, vergleich- bzw. erzielbare Kapitalmarktzinsen lassen wir im Hinblick auf eine 'richtige' Renditeprognose mal außen vor. *) der Zuschlag wird umso größer, je länger Sie sich mit versicherungspflichtiger Weiterarbeit von der Regelaltersgrenze entfernen. Jedes weitere Jahr erhöht den Zuschlag um 6 %. Im 17. Jahr Weiterarbeit erhalten Sie bereits einen Zuschlag von 100%, da sind es nur noch 5 Jahre, bis Ihr Rentenbeitrag aus den letzten 12 wieder ausbezahlt ist. Gruß w. PS: ich übe noch, ich hoffe die Zahlen stimmen so in etwa :-)
W*lfgangam 14.02.2017 | 20:05
Das erinnert mich daran, da mal fix 'ne Excel-Tabelle für zu zaubern ...wäre schön, wenn die DRV mit einem Online-Rechner da schneller wäre ;-) Gruß w.
Jonnyam 14.02.2017 | 20:29
Wenn Sie denn zwischen dem 2.2.und 1.3.1952 geboren sind, können Sie ja ab SEP 2017 die Regelaltersrente beziehen. Sollten für die Zeit vom SEP-DEZ 2017 Beiträge gezahlt werden, ergibt sich daraus ein Rentenmehrbetrag ab JUL 2018. Dabei dann – wie von Klugpuper beschrieben – Entgeltpunkte ermittelt. Und da diese erst ab JUL 2018 die Rente erhöhen, gibt es für den „Verzicht“ noch für 10 Monate (SEP 2017-JUN 2018) einen erhöhten Zugangsfaktor, d.h. 5 % mehr. Und für die Beiträge vom JAN –MAI 2018, ergibt sich ein Rentenmehrbetrag ab JUL 2019. Für den dafür zu ermittelnden „Verzicht“ von sogar 22 Monaten (SEP 2017-JUN 2019) beträgt der Zugangsfaktor, 11 %. Oder liege ich damit falsch fragt mal alle Spezialisten und mit einem weinenden Auge diejenigen, die das auf Knopfdruck (oder wie W*lfgang mit Excel) berechnen müssen Jonny
W*lfgangam 14.02.2017 | 23:23
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

Hallo senf-dazu

Die Auslegungsfrage dazu lautet:

Zu § 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI

Frage:

Ist Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI, die nach Erreichen der

Regelaltersgrenze jährlich zum 01.07. zu berücksichtigen sind, ein Zugangsfaktor zuzuordnen,

der größer als 1,0 ist?

Antwort:

Ja.

Zwar liegt ein „Verzicht“ im Sinne des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI nicht vor, weil

die Zuschlagsentgeltpunkte nach § 76d SGB VI jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt

gemäß § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI in Anspruch genommen werden. Die Neufassung des

§ 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI fingiert jedoch einen solchen „Verzicht“, indem sie die Zeitpunkte nach

§ 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI der späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gleichstellt.

Übrigens: Wenn Sebastian Bauman noch von dem guten Tipp von Klugpuper, doch schon ab 1.7. oder 1.8. die Rente neben einem maximalen Hinzuverdienst von 6300 vor in Anspruch zu nehmen, Gebrauch macht, gibt es mehrere Berechnungen

Rente ab 1.7. bzw. 1.8. evtl. sogar Zugangsfaktor 1,0 vielleicht auch nur 0,94

Zuschläge aus dem Hinzuverdienst JUL-AUG ab SEP 2017 Zugangsfaktor 1,0

Zuschläge aus dem Verdienst in 2017 ab 1.7.2018 erhöhter Zugangsfaktor für Zeit zwischen SEP 2017 und JUN 2018

Zuschläge aus dem Verdienst in 2018 ab 1.7.2019 erhöhter Zugangsfaktor für Zeit zwischen SEP 2017 und JUN 2019

Und was meint zum Flexi ein MdB wortwörtlich: "Und wir haben beschlossen, dass die bisherigen starren Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert und durch ein einfaches Anrechnungsmodell ersetzt werden." offenbar mit Betonung auf "einfaches"

Na, dann frisch ans Werk meint

Jonny

Hallo Jonny, ich fürchte gar, Sie haben sogar Recht - dass sich die 2018er Verdienste erst zum 01.07.2019 rentensteigernd auswirken werden. Nee, Nachlesen werde ich es heute sicher nicht mehr ...wo dieses *Scheiß-FlexirentenG nur für einen microskopisch erfassbaren Personenkreis mit MAXIMALEM Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist. Expertenrat wird uns morgen aufklären ...sofern er nicht Fahneweiß-schwingend zum Gang in die nächste Beratungsstelle auffordert ;-) Gruß w.
senf-dazuam 15.02.2017 | 08:48
@W*lfgang, KSC, Jonny, .. Kann mir jemand Ausunft darüber geben, wo im Flexirentengesetz explizit geregelt ist, dass die nach Rentenbeginn durch Hinzuverdienst zusätzlich anfallenden Entgeltpunkte mit einem höheren Zugangsfaktor als die Rente an sich versehen werden? Das habe ich so bisher nicht darin gelesen ... Danke sehr!
Jonnyam 15.02.2017 | 09:26
Hallo senf-dazu Die Auslegungsfrage dazu lautet: Zu § 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI Frage: Ist Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze jährlich zum 01.07. zu berücksichtigen sind, ein Zugangsfaktor zuzuordnen, der größer als 1,0 ist? Antwort: Ja. Zwar liegt ein „Verzicht“ im Sinne des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI nicht vor, weil die Zuschlagsentgeltpunkte nach § 76d SGB VI jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI in Anspruch genommen werden. Die Neufassung des § 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI fingiert jedoch einen solchen „Verzicht“, indem sie die Zeitpunkte nach § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI der späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gleichstellt. Übrigens: Wenn Sebastian Bauman noch von dem guten Tipp von Klugpuper, doch schon ab 1.7. oder 1.8. die Rente neben einem maximalen Hinzuverdienst von 6300 vor in Anspruch zu nehmen, Gebrauch macht, gibt es mehrere Berechnungen Rente ab 1.7. bzw. 1.8. evtl. sogar Zugangsfaktor 1,0 vielleicht auch nur 0,94 Zuschläge aus dem Hinzuverdienst JUL-AUG ab SEP 2017 Zugangsfaktor 1,0 Zuschläge aus dem Verdienst in 2017 ab 1.7.2018 erhöhter Zugangsfaktor für Zeit zwischen SEP 2017 und JUN 2018 Zuschläge aus dem Verdienst in 2018 ab 1.7.2019 erhöhter Zugangsfaktor für Zeit zwischen SEP 2017 und JUN 2019 Und was meint zum Flexi ein MdB wortwörtlich: "Und wir haben beschlossen, dass die bisherigen starren Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert und durch ein einfaches Anrechnungsmodell ersetzt werden." offenbar mit Betonung auf "einfaches" Na, dann frisch ans Werk meint Jonny
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