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Experten-Antwort

Regelaltersrente und versicherungspflichtige Berufstätigkeit

von Brunhilde_195426.02.2020 | 15:23
85 Ansichten
3 Antworten

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Ab 01.03.2020 bin ich Regelaltersrentner. Mein Rentenantrag ist gestellt, der Bescheid steht noch aus. Ich bin über den Versicherungsbeginn bis zum 31.05.2020 sozialversicherungspflichtig in Vollzeit beschäftigt. Danach werde ich die Tätigkeit in Teilzeit fortsetzen. Wirken sich die 3 Monate weitere Tätigkeit auch nach Rentenbescheid zum 01.03.2020 rentenerhöhend aus? Ist es notwendig bzw. sinnvoll weiter Rentenversicherungsbeiträge aus der Vollzeittätigkeit bzw. aus der Teilzeittätigkeit ab 01.06.2020 zu zahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Egal, ob Sie vorher schon eine Altersrente bezogen haben oder ob Sie Ihre Rente jetzt erst in Anspruch nehmen. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei.

Sie müssen dann selbst keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung zahlen. Ihr Arbeitgeber schon, aber diese Beiträge haben keinen Einfluss auf Ihre Rentenhöhe.

Sie können aber Ihrem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiter auch eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Einmal im Jahr erhöht sich dann Ihre Rente, und zwar nicht nur durch Ihre eigenen Beiträge, sondern auch durch die Ihres Arbeitgebers.

Bei weiteren Fragen, sollten Sie sich individuell bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

KSCam 26.02.2020 | 16:39
Das wirkt sich dann aus wenn Sie sich weiterhin die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abziehen lassen. Geschieht dies so gibt es für die ab Regelalter im Jahr 2020 gezahlten Beiträge zum 01.07.2021 einen Zuschlag, für Beiträge des Jahres 2021 gibts dann den Zuschlag zum 01.07.22 usw. In die Gewinnzone rutschen Sie nach jewqeils ca 8 Jahren; Sie sollten dann ggfls älter als 75 Jahre werden. :)
W°lfgangam 26.02.2020 | 20:48
Hallo Brunhilde, dann ist das doch bereits geklärt, oder doch nicht: > Ist es notwendig bzw. sinnvoll weiter Rentenversicherungsbeiträge aus der Vollzeittätigkeit bzw. aus der Teilzeittätigkeit ab 01.06.2020 zu zahlen? Mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie in weiteren Beschäftigungen zunächst per Gesetz rentenversicherungsfrei. Ein danach erfolgter Wechsel von Vollzeit in Teilzeit spielt für dieselbe Beschäftigung keine Rolle. Hat Sie Ihr Arbeitgeber noch nicht befragt, ob Sie doch weiterhin RV-pflichtig beschäftigt sein wollen? Nein?, dann sollten Sie auf ihn zugehen und die weitere RV-Pflicht bei ihm 'beantragen', wenn Sie es so wollen. Wie von @KSC erwähnt, die 'Rückzahlungsphase' der eigentlich nicht mehr erforderlichen RV-Beiträge, wird rd. 8 Jahre dauern. Sicher etwas kürzer, da Sie ja auch künftig die RV-Beiträge als Sonderausgaben geltend machen können. Daneben ist bei Weiterbeschäftigung noch ein Blick auf die künftige Krankenversicherung zu richten, die wohl (sofern nicht PKV) als freiwillige KV zunächst weiterlaufen wird. Denken Sie an den Beitragszuschuss der DRV (sollte bereits mit Rentenantrag erledigt sein) und auch daran, dass Sie bei Überschreiten der Bemessungsgrenze GKV lediglich den max. erforderlichen KV/PV-Beitrag aus allen Einkünften - begrenzt auf die Bemessungsgrenze (rd. 4700 €/mtl.) - zahlen müssen. Gruß w.
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